Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Pflichtleistung, deren Rechtsgrundlagen im SGB IX (und SGB XII) verankert ist. § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 5 Nr. 4 und § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX regelt die Hilfe für eine angemessene Schulbildung. Dazu gehört unter anderem auch die Hilfe durch eine Schulbegleitung. In den genannten §§ wird kein Ermessensspielraum eingeräumt, somit gilt der Anspruch des SGB I (§§ 38 ff) und es handelt sich um eine Pflichtleistung.