Zusätzliche Angaben
Die Bieter müssen zwingend an einer Ortsbesichtigung beim Auftraggeber teilnehmen, wenn sie nicht auf anderem Wege nachweisen können, dass ihnen die Örtlichkeiten bekannt sind. Nachforderungen, die mit Unkenntnis der Liegenschaften und den dortigen Gegebenheiten begründet werden, bleiben unberücksichtigt.
Die Termine zur Ortsbesichtigung finden grundsätzlich in der 13. Kalenderwoche im Zeitraum von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr für jeden Bieter gesondert statt. Termine für eine Ortsbesichtigung sind spätestens bis zum
30.03.2022, 12:00 Uhr (eingehend)
mit dem Auftraggeber über die Nachrichtenfunktion unter
https://www.evergabe.nrw.de zu vereinbaren. Die grundsätzlich verfügbaren Termine sind der Anlage A 14 zu entnehmen und darin für jeden Tag farblich gekennzeichnet. Die Bieter sind gehalten, bei ihrer Anfrage möglichst drei Alternativtermine zu benennen.
Spätere Terminanfragen sind zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, der Bieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein entsprechender Termin gewährt wird und dass etwaige aus der Besichtigung resultierende Fragen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Angebote beantwortet werden, soweit diese Fragen erst nach der Frist zur Einreichung von Bieterfragen eingereicht werden. Im Rahmen der Ortsbesichtigungen selbst werden keine Fragen beantwortet. Es ist den Bietern gestattet, im Rahmen der Ortsbesichtigungen Lichtbilder anzufertigen. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt für diese selbstverständlich uneingeschränkt.
Es wird ein Nachweis über die Teilnahme an einer Ortsbesichtigung ausgestellt. Dieser ist dem Angebot beizufügen. Kann der Bieter die Teilnahme an der Ortsbesichtigung nicht nachweisen oder auf andere Weise dokumentieren, dass er sich über die Einrichtungen vor Ort Kenntnis verschafft hat (durch frühere Aufträge oder durch eine Ortsbesichtigung im Rahmen eines vorhergehenden Vergabeverfahrens), wird sein Angebot ausgeschlossen. Nicht mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgestimmte Ortsbesichtigungen sind nicht zulässig und werden als solche nicht anerkannt.