Beschreibung der Beschaffung
Im Jahr 2017 beschlossen sämtliche Bundesländer im e-Justice-Rat, ein gemeinsames Fachverfahren (gefa) für die gesamte Justiz zu entwickeln, wobei auch länderspezifische Details berücksichtigt werden müssen.
Das Projekt gefa wurde in 3 verschiedene Aufgabenblöcke (Phasen) aufgeteilt:
Phase 1 - Anforderungserhebung und Konzeption
Phase 2 - Softwareentwicklung und Integration
Phase 3 - Test und Abnahme
Der Zuschlag für die Phasen 1 und 3 ist bereits erfolgt.
Für die weitere Softwareentwicklung (Phase 2) soll ein Rahmenvertrag mit einem leistungsfähigen und erfahrenen Dienstleister geschlossen werden, der die bereits erstellte Software übernimmt, in eine geeignete Softwarearchitektur integriert und die Software agil weiterentwickelt. Dabei sind bereits getroffene Festlegungen zur Softwarearchitektur umzusetzen bzw. zu berücksichtigen.
Es wird erwartet, dass der neue Auftragnehmer mit weiteren externen Dienstleistern eng und vertrauensvoll zusammenarbeitet, insbesondere mit den bereits beauftragten externen Dienstleistern „Anforderungserhebung und Konzeption“(Phase 1), „Test und Abnahme“ (Phase 3) sowie dem Hersteller des GUI-Builders.
Der Abruf von Leistungen erfolgt in Form von Leistungsabrufen, bei denen die jeweiligen Leistungen und Aufgaben sowie die zu erwartenden Ergebnisse und Liefertermine durch den Auftraggeber jeweils konkretisiert werden.
Eine Doppelstellung als Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) in mehreren Phasen ist daher nach Einschätzung des Auftraggebers grundsätzlich geeignet, widerstreitende Interessen zu begründen, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten, da nicht mehr gewährleistet wäre, dass der Auftragnehmer (oder dessen Unterauftragnehmer) die von ihm entwickelte Software unabhängig testen kann. Der Auftraggeber hat daher in der gegenständlichen Ausschreibung für die Phase 2 (Softwareentwicklung und -integration) die erforderliche Interessenneutralität als Eignungskriterium festgelegt und wird diese jeweils bieterspezifisch überprüfen.
Nichtvorliegen von Interessenkonflikten: Der Auftraggeber wird die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bewerbers gem. § 46 Abs. 2 VgV verneinen, wenn dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten. Ein solcher Interessenkonflikt wird bei denjenigen Unternehmen (und deren Unterauftragnehmer) vermutet, die vom Auftraggeber im Programm gefa mit „Test und Abnahme“ bereits beauftragt worden sind, weil in diesem Fall eine entwicklerunabhängige Testung der Software nicht mehr möglich ist. Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall, werden diese Unternehmen daher vom Verfahren ausgeschlossen.