VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum WettbewerbErläuterung:
Bei der gegenständlichen Beauftragung handelt es sich nicht um eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne des § 13 SektVO, sondern um eine Auftragsänderung im Sinne des § 132 GWB. Die DB Netz darf Hitachi Rail STS Deutschland GmbH mit der Fortführung des Südabschnitts im Projekt Streckenertüchtigung Rostock-Berlin auf Basis aktueller technischer Anforderungen und auf Grundlage aktueller vertraglicher Bedingungen im Wege einer vergabefreien Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB beauftragen.
Die Modernisierung des Zugsicherungssystems ETCS im Bereich der Strecke Nassenheide – Grabowhöfe sowie im Bereich des Bf. Waren gemäß ETCS Level 2 Baseline 3 (SRS 3.4.0) ist Gegenstand einer Änderungsoption des im Juli 2011 mit mehreren Unternehmen, darunter auch die Ansaldo STS Deutschland GmbH, heute unter Hitachi Rail STS Deutschland GmbH firmierend, geschlossenen Modulvertrags ETCS über die Streckenausrüstung mit ETCS Level 2, der die Herstellung, Lieferung, Einbau, Herbeiführung der Funktionsfähigkeit (HdF), Zulassung und Erlangung der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß § 17 für die mit dem jeweiligen projektspezifischen Leistungsvertrag beauftragte ETCS-Streckenausrüstung einschließlich des Planwerkes (Projektierung PT 2) zum Gegenstand hatte. Dieser Modulvertrag ETCS war kein Leistungs-, sondern einen Rahmenvertrag, aus dem Hitachi Rail STS Deutschland GmbH nach Wettbewerb unter den Rahmenvertragspartnern mit der ETCS-Streckenausrüstung Level 2 auf der Strecke Rostock-Berlin beauftragt wurde. Der Modulvertrag ETCS war Gegenstand des EU-weiten Vergabeverfahrens mit der Nr. TET-S 3/10/243863.
Die Änderungsoption enthält im Hinblick auf die Hochrüstung auf den ETCS-Stand gemäß SRS-Spezifikation 3.4.0 hinreichend klare, genaue und eindeutig formulierte Anforderungen an Art, Umfang und Voraussetzungen der Änderungen des Leistungssolls an Hitachi.
Aus der Systematik des Modulvertrags ETCS ergibt sich, dass er eine Anpassung der ETCS-Ausrüstung vom vertraglich vereinbarten Stand Baseline 2.3.0d auf eine technisch fortentwickelte Baseline bzw. SRS-Spezifikation bezweckt. Die Bedingung, dass sich der Stand zur SRS-Spezifikation 3.4.0 fortentwickelt, wird explizit dadurch in Bezug genommen, dass bereits in den Optionen 3 und 4, welche mit dem projektspezifischen Leistungsvertrag ebenfalls beauftragt wurden, das Recht auf eine Hochrüstung auf Baseline 3 vorgesehen wurde. Mit der Beauftragung zur Modernisierung der Zugsicherung im Bereich der Strecke Nassenheide – Grabowhöfe sowie im Bereich des Bf. Waren gemäß SRS-Spezifikation 3.4.0 ist auch keine Änderung des Gesamtcharakters des Vertrags im Sinne des § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB verbunden. Es bleibt vielmehr sowohl der ursprüngliche Vertragstypus erhalten als auch das Wesen des Auftragsgegenstands, welches in der Entwicklung, Herstellung und Lieferung einer ETCS Streckenausrüstung liegt. Die Ausführung, technische Konzeption und eingesetzten Komponenten bleiben in ihrer Art und Weise unverändert.