Es kommt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b und Nr. 2 c VgV für die Erbringung der Leistung nur das Unternehmen UNIwise Aps in Betracht, weil dieses an der weiter zu nutzenden und von ihre entwickelten Software Ausschließlichkeitsrechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte hat und es sich um die Verlängerung der Lizenzen eines bereits in die e-Learning-Plattform der Hochschule integrierten Softwaresystems handelt.