Zur Sicherstellung eines einheitlichen und rechtssicheren Betriebs sowie zur Wahrung der Betreiberverantwortung der DRV Bund soll der bestehende Projektvertrag hinsichtlich der delegierbaren Betriebsleistungen auf die temporäre
Mietcontaineranlage erweitert werden.
Die Mietcontaineranlage ist an den Bestandsneubau des Verwaltungsgebäudes angebunden. Eine Betriebsleistung für die Mietcontaineranlage durch Dritte ist nicht möglich. Die Betriebsleistungen für den Bestandneubau umfassen das gesamte technische, infrastrukturelle und kaufmännische Gebäudemanagement inklusive Unternehmerverantwortung und Betreiberverantwortung nach GEFMA sowie insbesondere auch die Verantwortung für die Versorgungssicherheit des Bestandsneubaus. Bei einer Aufteilung der Betriebsleistungen für den Bestandsneubau und die an den Bestandsneubau angebundene Mietcontaineranlage kann keine Schnittstelle für einen weiteren Auftragnehmer oder einen Eigenbetrieb geschaffen werden, ohne die genannten Verantwortlichkeiten zu gefährden.
Bei den für die Mietcontaineranlage benötigten Betriebsleistungen handelt es sich vertretbar um erforderlich gewordene zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 22 EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A, bei denen ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Die Wertgrenze des § 22 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A, wonach der Preis durch die
Beauftragung der zusätzlichen Leistungen um maximal 50 Prozent des Werts des
ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf, ist ebenfalls eingehalten.
Auch wenn man die Änderung des Projektvertrags aufgrund des
Dienstleistungscharakters der Betriebsleistungen nach § 132 GWB beurteilen würde, wäre das Ergebnis identisch. Denn § 22 EUVOB/A entspricht wörtlich § 132 GWB. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU in nationales Recht.