Beschreibung der Optionen:
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit:
(1) Der AG ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens die Leistung nach Ziff. 3.6 der Leistungsbeschreibung auf Grundlage dieses Vertrags gesondert zu beauftragen.
a) Für den Fall der Auftragsänderung wird der AG den AN spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gem. § 3 Abs. 2 auf Grundlage einer die vorgenannten Leistungen konkretisierenden Leistungsbeschreibung zur Abgabe eines Angebots auffordern,
b) Das Angebot bedarf der schriftlichen Annahme durch den AG. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht,
c) Voraussetzung für die Auftragsänderung sind sachliche Gründe des AG, die die Fortsetzung des Führungskräftefeedbacks mit dem bisherigen AN als fachlich und wirtschaftlich sinnvoll oder erforderlich erscheinen lassen. Maßgeblich hierfür wird das Ergebnis einer hausinternen Evaluierung der durch den AN erbrachten Leistungen sein. Zudem soll mit dieser Regelung sichergestellt werden, dass den sich infolge der im September 2021 stattfindenden Bundestagswahl ggf. ändernden Rahmenbedingungen (z. B. Änderung der Ressortstruktur, Führungsleitbild) angemessen Rechnung getragen werden kann.
(2) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 10 Abs. (6) dieses Vertrages,
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind,
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt,
e) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis des § 17 Absatz (4) dieses Vertrages.