VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
— Die KVN verfügt als einzige Organisation über einen direkten Zugang zu den potenziell teilnehmenden Ärzten der Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V (alle Diabetologen in Niedersachsen mit Kassenzulassung).
—— Alle potenziell teilnehmenden Ärzte sind (per Gesetz) Mitglied in der KVN.
—— Kommunikationskanäle zur Rekrutierung der potenziell teilnehmenden Ärzte sind vorhanden, etabliert und erprobt.
— Die KVN tritt in der Regelversorgung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags als Abrechner auf und verfügt somit als einzige Organisation über eine etablierte Abrechnungsschnittstelle bei allen Kassenärzten. Diese Abrechnungsschnittstelle soll auch im Rahmen der Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V genutzt werden. Dies wird bereits bei zahlreichen Selektivverträgen erfolgreich umgesetzt. Die Abrechnung erfolgt über spezielle Gebührenordnungsziffern im Arztinformationssystem. Es entstehen dadurch bis auf die Anlage der neuen Gebührenordnungsziffern und Lieferung von Versicherten- und Arztverzeichnisse keine zusätzlichen Aufwände außerhalb des Regelprozesses. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Regelversorgung über das Formblatt 3. Bei allen anderen Dienstleistern würden massiv zusätzliche Programmieraufwände und auch beträchtliche Schulungsaufwände für die Ärzte entstehen,
— Der Vertrag bildet eine Ergänzung zum DMP Diabetes Typ 1 und Typ 2. Vertragspartner bei DMP sind ebenfalls die KVN und alle GKV-Verbände. Ziel des Vertrages mit inhaltsähnlichen Versorgungsansätzen wie im DMP ist es, u. a. gemeinsam mit DMP ein Gesamtbild der Diabetesversorgung zu schaffen und Kostenübernahmeanträge zu vermeiden.
—— Versicherte mit Schwangerschaftsdiabetes und sonstigen Diabetesformen können nicht am DMP teilnehmen, daher wird dieser Vertrag nach § 140a SGB V ergänzend als Anschlussvertrag zu vorherigen Vereinbarungen geschlossen. Alle Prozesse zwischen Diabetologe und KVN sowie KVN und den GKVen/GKV-Verbänden sind daher bereits in diesem Indikationsfeld etabliert. Neue Prozesse mit einem anderen Dienstleister wären sehr aufwendig und würden zu wenig Akzeptanz bei den Diabetologen führen und eine Versorgungslücke zur Folge haben.
—— Berechtigt zur Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Vertrag sind Ärzte/MVZ, welche in Niedersachsen mit der KVN abrechnen und über eine gültige Genehmigung der KVN als Diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) und/oder Diabetologische Fußambulanz (DFA) verfügen und die Vorhaltung und Nutzung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Versicherteneinschreibung bzw. der erforderlichen Dokumentation im KVN-Portal sicherstellen. Die Genehmigung als DSP und/oder DFA wird im Rahmen der DMP-Antragsstellung des Diabetologen beantragt. Alle erforderlichen Unterlagen und Zertifikate liegen nur der KVN vor und werden nicht erneut für diesen Vertrag eingereicht. Dies erhöht die Akzeptanz bei den Diabetologen und die Wahrscheinlichkeit einer Einschreibungen der Ärzte in diesen Vertrag. Bei einem anderen Dienstleister würde hier hoher bürokratischer Aufwand für den Arzt und Dienstleister entstehen.
—— Eine parallele Einschreibung des Versicherten in ein Diabetes-DMP und den GDM-DM3-Vertrag ist nicht möglich. Daten der jeweiligen Vertragsteilnahme liegen ausschließlich der KVN vor.
— Es handelt sich bei dem Vertrag um ein gemeinsam von der KVN und allen GKV-Verbänden initiiertes Vorhaben. Die Leistungsinhalte wurden von der Konzeptionierung bis zur Vertragsgestaltung gemeinsam entwickelt. Auch 2 Diabetologen waren während der Verhandlung zeitweise eingebunden.