Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
der Bezirksregierung Münster gestellt werden, solange der Auftraggeber nach keinen wirksamen Zuschlag
erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erstellt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen
Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der
Information per fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag
ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits
im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich und in der Regel vor
Anrufung der Vergabekammer gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund
der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist
zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gerügt hat. ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhalfen zu wollen,
vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).