Das Vergabeverfahren wurde als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV durchgeführt, da im vorangegangenen offenen Verfahren kein Angebot eingereicht wurde, welches den Bedingungen entsprach. Die Wahl dieser Verfahrensart ist vorliegend wegen der Aufhebung des Vorverfahrens zulässig.