Die Europäische Kommission hat am 1.4.2020 eine Leitlinie veröffentlicht, wie bei Vergaben oberhalb des Schwellenwertes schnell und effizient beschafft werden kann.
In der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus können Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4,17 VgV beschafft werden. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 VgV kann dieses Verfahren angewendet werden, wenn äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebene Fristen nicht zulassen.
Dringende und zwingende Gründe kommen nur bei akuten Gefahrensituationen und höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Gefahren und Schäden für Leib und Leben ein sofortiges Handeln erfordern (OLG Düsseldorf, B. v. 20.12.2019, Verg 18/19). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stellt auch eine Schutzpficht sowohl in der Funkton als Staates, als auch als Arbeitgeber dar.
Die Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (§ 28 IfSG), wonach der Arbeitgeber wöchentlich dem Arbeitnehmer einen Test zur Verfügung stellen muss, ist am 24.4.2021 in Kraft getreten. Der vorherige Bedarf an Selbsttests konnte durch die Taskforce des Bundes sichergestellt werden, jedoch wurden die Abrufkontigente der Länder für Starterpakete der Tastforce vollständig ausgeschöpft.