Aufgrund äußerster Dringlichkeit wurden diese Dienstleistungen im Dorf Wangerland im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV i.V.m. dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Anwendung von dringlichen Vergaben im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine vom 13.04.2022 vergeben und von der engen Ausnahmeregelung einer Direktvergabe Gebrauch gemacht, indem nach vorheriger Abfrage von Interessenbekundungen das einzig verbliebende Unternehmen, welches sein Interesse am Betrieb aufrechterhielt, zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde.
In der oben geschilderten Situation konnte die Beschaffung der notwendigen Dienstleistungen zum Betrieb der Notunterkunft im Dorf Wangerland wegen der vorliegenden Dringlichkeit nur über eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und wegen der unmittelbar bevorstehenden Inbetriebnahme des Dorfes Wangerland als Notunterkunft nicht über das offene Verfahren mit Verkürzung der Mindestfristen nach § 119 Abs. 3 GWB i.V.m. § 15 Abs. 3 VgV erfolgen.
Der völlige Verzicht auf einen Wettbewerb begründet sich vorliegend daraus, dass aufgrund der Dringlichkeit und Kurzfristigkeit des Bedarfs letztlich nur eine im Landesbeirat vertretene Hilfsorganisation nach einer telefonischen Abfrage am 13.04.2023 ihr Interesse an der unmittelbar bevorstehenden Inbetriebnahme der Notunterkunft im Dorf Wangerland bekundet hat und damit nur dieses Unternehmen die Unterbringung und Versorgung der Vertriebenen aus der Ukraine und der Asylbegehrenden sicherstellen konnte. Eine darüberhinausgehende tatsächliche und konkrete Aufforderung der Hilfsorganisationen zur Angebotsabgabe hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt und aufgrund der durch die extreme Dringlichkeit auferlegten zeitlichen Zwängen, den sehr kurzfristig sicherzustellenden Betrieb der Notfallunterkunft, auch nicht fristgerecht realisiert werden können.
Die kurzfristige Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten im Dorf Wangerland, deren Herrichtung und Betrieb war unerlässlich, um die mit einer Unterbringung von Vertriebenen und Asylbegehrenden bezweckte im Allgemeininteresse liegende Abwendung von Obdachlosigkeit sicherzustellen und damit insbesondere für die nächsten Winterwochen letztlich der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben dieser Personen nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen zu können. In dieser Situation war nur der aktuelle Betreiber in der Lage, den Auftrag unter den gegebenen zeitlichen Anforderungen zu erfüllen und die sehr kurzfristig benötigten Dienstleistungen sowie die erforderlichen Materialien zum Betrieb einer Notfallunterkunft für Asylbegehrende und Vertriebene anzubieten.