Gemäß § 69 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Nr. 4 lit 2 b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Dies ist hier der Fall. Eine wettbewerbliche Veröffentlichung des Auftrags hätte vorliegend nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen geführt, weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen.
Für die geplante Versorgung gelten – um der unbedingt notwendigen Akzeptanz und Wirksamkeit der Versorgung gerecht zu werden – folgende zwingende Anforderungen:
— Qualität aus Kundensicht:
—— Nachweis über Akzeptanz insbesondere bei Schwangeren mit Bedarf,
—— Überwinden bekannter Hürden der Inanspruchnahme,
— Kriterien für die Zulassung als Medizinprodukt.
— Evidenz über Wirksamkeit der App auf die Ziele:
—— Förderung einer gesunden Schwangerschaft durch Gesundheits- und ressourcenorientierte Bewältigungsstrategien,
—— Erhöhung des Anteils interventionsarmer Geburten,
—— Reduktion der Kaiserschnittrate,
—— Vermeidung post-partaler Depressionen („gesundes Wochenbett“) sowie
—— Vermeidung und Verringerung entsprechender Folgeschäden beim Kind.
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, können die mit der Versorgung verfolgten Ziele — insbesondere die angestrebten Kosteneinsparungen durch die Förderung einer physiologischen Geburt, der Gesundheit des Kindes und der Vermeidung von postpartalen Depressionen bei der Mutter — aus fachlicher Sicht nicht realisiert werden.
Eine intensive europaweite Recherche hat ergeben, dass es zwar grundsätzlich sehr viele Gesundheits- und Medizin-Apps gibt, auch für Schwangere. Apps bzw. sonstige Programme/Konzepte zur Förderung einer physiologischen Geburt mittels Stärkung der psychischen Stabilität gibt es jedoch — mit Ausnahme der App „mindmom“ – derzeit nicht. Auch Studien über die Evidenz der Wirksamkeit anderer entsprechender Apps/Programme mit identischer Zielsetzung gibt es derzeit nach Recherche der TK nicht. Nur wenn tatsächlich auch eine Evidenz der Wirksamkeit – wie bei dem vorgesehenen Vertragspartner – nachgewiesen werden kann, ist die Versorgung für die TK sinnvoll, weil nur dann Einsparungen durch die Verringerung von komplizierten Geburten bzw. der Kaiserschnittrate erzielt werden können.
Daher kommt für die Übergangszeit bis zum Abschluss der Evaluation des Innovationsfondsprojekts und der potentiellen Übernahme in die Regelversorgung alleine ein Vertragsschluss mit dem genannten Unternehmen in Betracht. Für andere potentielle Bieterunternehmen bestehen wie oben dargestellt unüberwindbare technische Hindernisse, die auftragsnotwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zum Anbieten der Versorgung rechtzeitig zu erwerben.