Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn in einem offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden.
Die hier auszuschreibende Leistung wurde im Rahmen eines offenen Verfahrens ausgeschrieben (vgl. Auftragsbekanntmachung
2020/S 220-540456). Das Vergabeverfahren musste aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 VgV; Bekanntmachung
2021/S 007-011779).
Das hier in Rede stehende Vergabeverfahren wurde mit dem einzigen Bieter des ursprünglichen Vergabeverfahrens durchgeführt. Die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert.