Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen
Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der AG zu rügen (§ 160 Absatz
3 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber der AG gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die AG dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb
von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Stelle für
Nachprüfungsverfahren zu stellen (§ 160 Absatz 3 Nr. 4 GWB).
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB durch die AG
geschlossen werden; bei Übermittlung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese
Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch die AG; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.