Die Auftragsvergabe ist gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 b) GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, da ein neuer Auftragnehmer an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, ohne dass dies eine weitere wesentliche Änderung des Auftrags im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB zur Folge hat. Im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung gibt der bisherige Auftragnehmer seinen Standort, von dem aus die Vertragserfüllung bislang erfolgte, auf. Dieser wird zum 1.7.2021 von dem neuen Auftragnehmer übernommen. Der neue Auftragnehmer tritt ab diesem Tag in die Verbindlichkeit des bisherigen Auftragnehmers ein; insbesondere ist auch die Übernahme von Angestellten/Ressourcen des bisherigen Auftragnehmers durch den neuen Auftragnehmer vorgesehen. Die Aufzählung von Fällen der Unternehmensumstrukturierungen in § 132 Abs. 1 GWB ist nicht die abschließend. Die hier vorgesehene Standortübernahme ist mit den dort geregelten Fallkonstellationen vergleichbar. Die Erfüllung der Eignungsanforderungen wurde durch den neuen Auftragnehmer bereits im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens positiv nachgewiesen. Eine weitere wesentliche Vertragsänderung im Sinne des § 132 Abs. 1 GWB erfolgt nicht; insbesondere wird die Vertragslaufzeit nicht etwa verlängert, sondern der neue Auftragnehmer wird lediglich mit der Erbringung der Dienstleistung für die Restlaufzeit des ursprünglichen Vertrags mit dem bisherigen Auftragnehmer beauftragt. Es ist beabsichtigt, den Vertrag mit dem neuen Auftragnehmer am 25.6.2021 abzuschließen.