Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Vergabeverfahren werden von der zuständigen Vergabekammer nur auf Antrag überprüft.
Zulässig ist ein Nachprüfungsverfahren nur in den Fällen, in denen
— der Antragsteller den Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber der Auftraggeberin innerhalb von 10 Tagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits in der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Angebotsfrist gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, innerhalb der Angebotsfrist gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
— nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ergänzend hierzu wird auf die §§ 160 ff GWB verwiesen.