Beschreibung der ÄnderungenArt und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Bau und Auslieferung eines zusätzlichem Fahrgastschiffes zur Personenbeförderung auf der Kieler Förde nach BinSchUO Zone 2 See bis spätestens 30.06.2022 (Ablieferung des Schiffes in Kiel).
Gründe für die Änderung:
Die Nachbeauftragung ist auf Grundlage von § 132 Abs. 2 S.1 Nr.2 GWB bei dem AN erfolgt, weil ein Wechsel aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen konnte und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten verbunden wäre. Die SFK überwacht den Neubau der Fahrgastschiffe vor Ort mit einer Bauaufsicht, die von der SFK gestellt wird. Die Vergabe der Auftragserweiterung an einen anderen AN würde das Erfordernis begründen, zeitgleich auf unterschiedlichen Werften die Bauaufsicht durchzuführen. Der im Wege der Auftragserweiterung zu vergebende Neubau würde nämlich zeitgleich mit dem zweiten und dritten im Vergabeverfahren EU-
2018/S 018-036541 zu bauenden Schiff erfolgen. Die zeitgleiche Bauüberwachung an 2 unterschiedlichen Werftstandorten ist für die SFK aufgrund des Umstandes, dass genügend für eine Bauaufsicht auf diesem Anforderungsniveau fachlich geeignete Mitarbeiter bei der SFK nicht beschäftigt werden, nicht möglich. Eine Übertragung der Bauaufsicht auf einen externen Anbieter ist als Ersatzlösung nicht möglich, weil dies wiederum die Kontrolle des externen Anbieters durch die SFK erforderlich machen würde, wozu ebenfalls weder ausreichendes noch ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist. Dies gilt insbesondere, weil es sich bei den beauftragten Schiffen um technisch neuartige Produkte handelt. Dies erfordert eine intensive Vorortüberwachung durch die SFK. Außerdem würden hierdurch erhebliche Zusatzkosten entstehen.
Der Wechsel des AN wäre darüber hinaus mit beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Die SFK lässt die bestellten neuen Fahrgastschiffe mit elektrischen Antriebskomponenten ausrüsten und von einer Bauwerft mit baugleichen Komponenten bauen. Dies wird auch für das im Wege der Erweiterung zu bestellende fünfte Fahrgastschiff umgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die Ersatzteillagerung minimiert wird. Wird demgegenüber das sechste Schiff bei einem anderen AN bestellt, würden diverse andere Herstellerkomponenten zum Einsatz kommen. Die SFK müsste in diesem Fall die Ersatzteillagerung für 2 unterschiedliche Schiffstypen vorhalten.
Hinzu kommt, dass die durch den Einsatz eines anderen Schiffstyps zusätzliche Schulungen und Ausbildungen des Werkstattpersonals und der Schiffsbesatzungen (Kapitäne, Maschinisten, Matrosen), die von der SFK beschäftigt werden, erforderlich sind. Es müssen zeitgleich Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen für 2 unterschiedliche Schiffstypen durchgeführt werden.
Diese Ersatzteillagerungen und Schulungsaufwendungen für 2 unterschiedliche Schiffstypen führen zu erheblichen Zusatzkosten für die SFK.
Der Auftragswert wird durch die Nachbeauftragung um 18,43 % und damit unterhalb der Grenze von § 132 Abs. 2 S.2 GWB erhöht.