Die Auftragnehmerin ist selbst Herstellerin und vertreibt ihre Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen ausschließlich selbst. Dritte kommen als Auftragnehmer daher nicht in Betracht.
Zudem besteht für den upzugradenden Kinefilmscanner mit der Auftragnehmerin und ursprünglichen Lieferantin ein Instandhaltungsvertrag. Dieser Instandhaltungsvertrag besteht noch und enthält die auch für die Auftraggeberin bindende Verpflichtung "Eingriffe in von der Auftragnehmerin gelieferte und in diesem Vertrag erfasste Kinefilmscanner sowie Erweiterungen, Teileerneuerungen und sonstige Änderungen dürfen während der Laufzeit dieses Instandhaltungsvertrages nur von der Auftragnehmerin oder ihren Beauftragten vorgenommen und hierzu benötigte Teile nur von der Auftragnehmerin geliefert werden." Auch wegen dieser Verpflichtung kommt für Arbeiten an dem schon vorhandenen Kinefilmscanner nur deren ursprüngliche Lieferantin selbst in Betracht.