Zulässigkeit des Verhandlungsverfahrens gemäß Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des BMWi 20601/000#003 vom 19.3.2020.
Die Fristen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb müssen nach Würdigung der Gesаmtumstände (Zeitnahe Durchführung der Tests zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie) sehr kurz gesetzt werden.
Das Infektionsschutzgesetz (Bundesnotbremse) in Verbindung mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung fordern vom Arbeitgeber das Angebot von Selbst- bzw. Schnelltests für die Beschäftigten. Zudem ist die BGR per Erlass des BMWi aufgefordert, die Regelungen des BMWi dazu äquivalent umzusetzen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist eine kurzfristige Umsetzung erforderlich. Zur Realisierung ist nach Erarbeitung eines Testkonzepts unter Einhaltung des Hygienekonzepts des GZH nun die Vergabe und Beauftragung der Leistungen unverzüglich durchzuführen, um zeitnah den Beschäftigten das entsprechende Angebot machen zu können und einen weiteren Beitrag zum aktuellen Gesundheitsschutz zu leisten. Daher ist das Vergabeverfahren mit sehr kurzen Fristen und als Verhandlungsverfahren durchzuführen.