Richtlinie 2009/81/EG
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Abschnitt II: Auftragsgegenstand
Abschnitt IV: Verfahren
Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. S)
Richtlinie 2009/81/EG
1) Begründung der Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/81/EG
Alle Angebote, die im Anschluss an ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder einen wettbewerblichen Dialog abgegeben wurden, waren nicht ordnungsgemäß oder unannehmbar. Es wurden lediglich die Bieter an den Verhandlungen beteiligt, die die qualitativen Eignungskriterien erfüllten: nein
Die Fristen eines nichtoffenen Verfahren und des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Auftragsbekanntmachung sind mit der krisenbedingten Dringlichkeit nicht vereinbar: nein
Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber/den Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen: nein
Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden: technische Gründe
Der Auftrag betrifft andere als die in Artikel 13 der Richtlinie 2009/81/EG genannten Forschungs- und Entwicklungsleistungen: nein
Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt: nein
Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt: ja
Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden: nein
Neue Bauleistungen/Dienstleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen und die gemäß den strengen Vorschriften der Richtlinie vergeben werden: nein
Der Auftrag betrifft die Erbringung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für im Ausland stationierte oder zu stationierende Streitkräfte eines Mitgliedstaats und genügt den strengen Vorschriften der Richtlinie: nein
Es handelt sich um eine Ergänzungsbeschaffung unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VSVgV. Die im Rahmen dieses Vertrages beschafften Laserzielbeleuchter (LDP III) sind bereits in Bundeswehr eingeführt. Mit dem nunmehr geschlossenem Vertrag wird der Bestand der Bundeswehr an diesem bereits zuvor beschafften und in Nutzung befindlichen Material erhöht. Ein Wechsel des Auftragnehmers führt dazu, dass Material einer anderen technischen Spezifikation beschafft werden müsste. Dies entspricht nicht den Forderungen der Luftwaffe und führt unter Berücksichtigung der bereit beschafften und in Nutzung befindlichen Laserzielbeleuchter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VSVgV zu technischen Unvereinbarkeiten und unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung. Dies bezieht sich dabei u.a. auf den operativen Betrieb, Ausbildung, Instandsetzung, Ersatzteilversorgung, Nutzung von Synergien, Kompatibilität mit den bereits eingeführten Systemen etc. Der öAG trat nach interner Prüfung und Abwägung des Sachverhaltes daher gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) VSVgV im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an lediglich einen Wirtschaftsteilnehmer, die Fa. Rafael Advanced Defense Systems Ltd., heran.Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben