Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt die unter VI.4.1)
genannte Stelle.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen bekannte Verstöße gegen Vergabevorschriften
innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Bekanntwerden bei der Vergabestelle gerügt
werden.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in Bewerbungsunterlagen erkennbar sind,
müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe
der Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Hilft die Vergabestelle der Rüge
nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Niedersachsen (siehe
VI.4.1) innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der
Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Andernfalls ist der Nachprüfungsantrag
unzulässig.
Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften den § 134 GWB (Informations- u.
Wartepflicht) und den § 135 GWB (Unwirksamkeit) hin. Insbesondere sind die
Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB
genannten Verstöße zu beachten.