Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden, da nur die Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH über das notwendige Fachwissen in den Segmenten Videotechnik, Notruftechnik, Stationstechnik, Softwareentwicklung insbesondere Leitstellentechnik und Einsatzleitsysteme und insbesondere der bei der BVG eingesetzten NYSIS und BLSI Systeme verfügt.
Die eingesetzten Systeme sind keine Standardprodukte, sondern speziell für die BVG entwickelt. Sie sind nicht frei am Markt verfügbar. Aufgrund der Komplexität der Systeme und der Einmaligkeit der Systemlandschaft kann der Auftrag daher nur an eine Firma vergeben werden, die mit der bestehenden Systemlandschaft vertraut ist. Die Mitarbeiter der Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH haben das System für die BVG entwickelt und implementiert und verfügen daher über diese umfassende Kenntnis über das Bestandssystem der BVG sowohl in technischer Hinsicht inkl. Schnittstellen zu Drittsystemen als auch in Organisationsabläufe in der Leitstelle und im Betrieb der BVG. Darüber hinaus hat die Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH Migrationserfahrung in der Ablösung bzw. Erneuerung der eingesetzten Produkttechnologien.
Zusätzlich zu den Erfahrungen mit der BVG Architektur bedarf es auf dem Weg zur einer herstellerneutralen Erweiterung tiefer neutraler Marktkenntnisse in den Bereichen Videotechnik, Notruftechnik, Stationstechnik, Softwareentwicklung insbesondere Leitstellentechnik und Einsatzleitsysteme. Diese Kenntnisse sind umfassend bei der Firma Genius Technologie & Management Consulting GmbH vorhanden.
Der Beschaffungsbedarf ist auch Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt.
Die Auftraggeberin ist daher der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.