Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Leistungen des Auftragnehmers Bau – hier Anfahrschutz an den Signalstandorten LS20LW6X und Bkm 61,397 bl stellen eine nicht vorgesehene Leistung dar. Aus Termingründen sowie aus Gründen der Abstimmung und Koordination zur Einbindung eines weiteren Unternehmers ist nach gegenwärtigen Kenntnisstand der Projektleitung nicht sinnvoll und wurde erhebliche Mehrkosten verursachen. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da dadurch:
— bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung, der Montage und den Nachweisen vor Ort entstehen,
— Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordent werden können.