Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Der Abtransport von Asphaltaufbruch ist integraler Bestandtel der Bauleistung. Gemäß den vertraglichen Regelugen ist vor der Entsorgung von Haufwerken mit einer Einstufung Z>2 gem. LAGA eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Die Entsorgung der Haufwerke 22 und 25 sowie das Asphaltaufbruches für Wasser- du Abwasseranschluss des ESTW Markt Bibart sind Gegenstand dieser Anordnung. Die Erbringung dieser Leistung ist nicht vom Vertrag zu trennen, da durch:
— bei Erbringung der Leistung durch nur einen AN Synergien in der Ausführung, der Montage und den Nachweisen vor Ort entstehen,
— Mängelansprüche sowie Gewährleistungsansprüche klar einem AN zugeordent werden können.