Für die Umsetzung des SchnellLG ist es erforderlich, die zum Teil abgelegenen Standorte an das örtliche Energienetz anzuschließen und die erforderliche Leistung zum Betrieb der ermittelten Ladepunkte (pro Ladepunkt 0,2 MW) bereitzustellen. Die Bereitstellung des Netzanschlusses ist unabdingbare Voraussetzung für die Errichtung von Schnellladeinfrastruktur. Dieser Netzanschluss kann ausschließlich von dem jeweils örtlich zuständigen Netzbetreiber erfolgen, der mittels Konzession für die hier erforderliche Leistungserbringung in der Region zuständig ist. Es ist jeweils immer nur ein Netzbetreiber pro Standort Inhaber einer entsprechenden Konzession. Eine Beauftragung anderer Unternehmen (Netzbetreiber) mit der Erbringung von Netzanschlussleistungen ist somit faktisch nicht möglich. Aus diesem Grunde besteht für die hier erforderlichen Leistungen aus technischen Gründen kein Wettbewerb (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV) und die AdB kann sich für die notwendige Beschaffung keine Vergleichsangebote anderer Unternehmen für die konkreten Standorte einholen, da immer nur ein bestimmtes Unternehmen zur Leistungserbringung faktisch/tatsächlich in der Lage ist. Die somit in direkter Art erfolgende Vergabe der Netzanschlussleistungen an die jeweils zuständigen Netzbetreiber ist folglich alternativlos. Ein förmliches Vergabeverfahren, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen könnten, ist in diesem Falle ausgeschlossen.