Die Saarlandhalle, als Multifunktionshalle in der Landeshauptstadt Saarbrücken ist die größte Halle im Bundesland Saarland mit Kapazität bis zu 5.500 Leuten. Sie besitzt den Charakter einer Multifunktionshalle, die für alle Arten von Veranstaltungen nutzbar ist. Es ist zudem die einzige Halle im Saarland in der Größe mit angeschlossenen Workshop Räumen. Um die Ziele dieses Events erreichen zu können, ist es unabdingbar, eine entsprechend geeignete Location zu buchen. Die Bestimmung der Leistung ist durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt, es liegen dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vor (Marketingkonzept). Die Leistungsbestimmung wurde folglich willkürfrei getroffen, andere Wirtschaftsteilnehmer werden hierdurch nicht diskriminiert. Das Selbstbestimmungsrecht des Auftraggebers ist enorm ausgeprägt, wie ein Privater hat der Auftraggeber das Recht zu bestimmen, welche Leistungen für ihn opportun sind und ausgeschrieben werden sollen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, B. v. 12.02.2014, Az.:Verg 29-13). Unter Bezugnahme auf dieses Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers wird auch festgelegt, dass sich der Veranstaltungsort für das Event in unmittelbarer Nähe zum Hauptstandort des CISPA befinden muss. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus dem entsprechenden Marketingkonzept. Es gibt einen europaweiten Markt, allerdings ist der für die geplante Veranstaltung nicht opportun. Es geht hier explizit darum, Eventmarketing gemäß des Aufwuchskonzepts (Marketingskonzepts) im Saarland zu veranstalten. Gemäß des Leistungsbestimmungsrecht wurde dafür ein opportunes Rahmenprogramm entworfen. Dieses Programm kann im Saarland nur von einem Unternehmen erbracht bzw. bereitgestellt werden – dem congress centrum saar. Dem Rückgriff auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist (im Falle des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV übt der öffentliche Auftraggeber stets einen gewissen Einfluss auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus, denn er gibt die Leistungsanforderungen vor, die dann nur von einem Unternehmen erfüllt werden können. Einschränkungen des Wettbewerbs, die aus der Definition des Beschaffungsbedarfs resultieren, sind somit grundsätzlich hinzunehmen (Vgl. VK Bund, B. v. 18.2.2016, Az.: VK 2-137/15). Im Saarland ist einzig und allein die Saarlandhalle, betrieben von dem Unternehmen congress centrum saar in der Lage, die Leistung zu erbringen respektive bereitzustellen, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Die Veranstaltung ist in der Ausrichtung komplex, um alle Konzepte, Inhalte und Messages zu vermitteln, bedarf es einer Multifunktionshalle für mindestens 5.000 Gäste, mehreren Räumlichkeiten, um gleichzeitig zu präsentieren, entsprechende Catering-Möglichkeiten, Raum- und Brandschutzkonzepte, Sicherheitsdienste und Backstage-Bereiche, dazu kommt das nötige technische Equipment. Die Saarlandhalle ist die einzige Halle im Saarland, die die technischen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung / Durchführung des Events erfüllt. Es gibt zu ihr auch keine Alternativen oder Ersatzlösungen.