Beschreibung der Beschaffung
Lieferung und Montage von 77 digitalen Tafelsystemen (Service und Austausch bzw. Entsorgung der Altgeräte). 1. Tafelwert/7 Jahre Nutzungsdauer 2. Laufende Stromkosten (8h*200Tage*kwh*0,35€). Angabe des Stromverbrauchs pro Stunde zwingend erforderlich. 3. Lizenzkosten pro Jahr (Wert in €) 4. Sonstige Kosten (Kosten / Jahr) 5. Entsorgung von 50 Geräten ist in der Pauschale eingerechnet. Angabe des Nettopreises der Entsorgung für jedes weitere Gerät ist zwingend erforderlich 6. Support und Wartung aufschlüsseln: Zwingend Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer wurde vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens gemäß § 3 VgV sachkundig ermittelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes der ausgeschriebenen Leistung ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen sein wird. Bei dieser Berechnung wurde der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich etwaiger Vertragserweiterungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen sind, berücksichtigt. Der Auftraggeber hat eigene Schätzungen bzw. Ermittlungen vor Einleitung des Verfahrens vorgenommen. Der Auftraggeber geht demnach derzeit von einem geschätzten Auftragswert von rund netto € 400.000 aus. In diesem Auftragswert sind jene angeführten Bereiche noch nicht erfasst, da diese zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand einer Verhandlung werden dürfen und deren Umfang als Erweiterungen des Auftrages gemäß § 14 Abs 4 Nr. 9 VgV noch nicht bekannt ist. Die Zulässigkeit solcher Erweiterungen ist bereits durch § 14 Abs 4 Nr. 9 VgV gedeckt und bezüglich des Umfanges wird eine Einschränkung vorgenommen. Derartige Erweiterungen sind keine wesentliche Änderung des Vertrages im Sinne des § 132 GWB, weil sie im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § § 14 Abs 4 Nr. 9 VgV als zulässig angesehen werden und bereits zum jetzigen Zeitpunkt angegeben wird, dass der Umfang solcher Änderungen bis + 20% des gesamten geschätzten Auftragswertes betragen darf. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass bei einem Vertrag (wie hier ausgeschrieben) künftig und im Zuge der Leistungserbringung durchaus der Bedarf an zusätzlichen Leistungen entstehen kann. Grundlage für solche Erweiterungen des Leistungspaketes können Leistungen sein, die derzeit nicht vom Leistungsbild erfasst sind und derzeit noch nicht im Rahmen der Ausschreibung geplant sind bzw. Dienstleistungen, die derzeit nicht als Teil der Leistungsbeschreibung anzusehen sind. Daher behält sich der Auftraggeber ausdrücklich die Anwendung des § 14 Abs 4 Nr. 9 VgV vor.