316201-2025 - Vorankündigung – Direktvergabe
Deutschland – Post- und Fernmeldedienste – Interimsvergabe Postdienstleistungen
OJ S 94/2025 16/05/2025
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
E-Mailvergabe@beitragsservice.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelInterimsvergabe Postdienstleistungen
Beschreibung§ 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice vergibt seine Postdienstleistungen bis zum Abschluss des derzeit laufenden Vergabeverfahrens "Postdienstleistungen" (Aktenzeichen: BW 06/23) im Wege der Direktvergabe an die Deutsche Post AG. Die vom Beitragsservice benötigten Postdienstleistungen umfassen nicht nur die reine Briefzustellung, sondern auch erhebliche vor- und nachgelagerte Tätigkeiten (bspw. elektronisches Rücklaufverfahren). Die Erbringung der Postdienstleistungen durch einen anderen Auftragnehmer als die Deutsche Post AG bedarf einer mehrmonatigen Projekt-/Rüstphase, in der insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den neuen Auftragnehmer auf beiden Seiten geschaffen werden müssen.
Kennung des Verfahrens7983acc3-cdd6-4510-8bd0-bb021efc9274
Interne KennungBW 09/25
VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 64000000 Post- und Fernmeldedienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60160000 Postbeförderung auf der Straße, 64100000 Post- und Kurierdienste, 64110000 Postdienste, 64112000 Briefpostdienste, 64121100 Postzustellung
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftFreimersdorfer Weg 6  
StadtKöln
Postleitzahl50829
Land, Gliederung (NUTS)Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenZweiter Erfüllungsort ist der Standort des Druckdienstleisters des Beitragsservice in Lütjensee (DEF0F)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche InformationenBei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "Freiwillige ex-ante Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der Öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - § 14 Absatz 4 VgV: Der Beitragsservice vergibt seine Postdienstleistungen bis zum Abschluss des derzeit laufenden Vergabeverfahrens "Postdienstleistungen" (Aktenzeichen: BW 06/23) im Wege der Direktvergabe an die Deutsche Post AG.
5. Los
5.1.
LosLOT-0000
TitelBW 09/25 Interimsvertrag Postdienstleistungen
BeschreibungDer Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend "Beitragsservice") vergibt seine Postdienstleistungen bis zum Abschluss des derzeit laufenden Vergabeverfahrens "Postdienstleistungen" (Aktenzeichen: BW 06/23) im Wege der Direktvergabe an die Deutsche Post AG. Die vom Beitragsservice benötigten Postdienstleistungen umfassen nicht nur die reine Briefzustellung, sondern auch erhebliche vor- und nachgelagerte Tätigkeiten (bspw. elektronisches Rücklaufverfahren). Die Erbringung der Postdienstleistungen durch einen anderen Auftragnehmer als die Deutsche Post AG bedarf einer mehrmonatigen Projekt-/Rüstphase, in der insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den neuen Auftragnehmer auf beiden Seiten geschaffen werden müssen.
Interne KennungBW 09/25 Interimsvertrag Postdienstleistungen
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 64000000 Post- und Fernmeldedienste
Zusätzliche Einstufung (cpv): 60160000 Postbeförderung auf der Straße, 64110000 Postdienste, 64112000 Briefpostdienste, 64121100 Postzustellung
Menge1 Stück
Optionen
Beschreibung der OptionenDer Beitragsservice ist berechtigt, den Interimsvertrag zwei Mal um jeweils 3 Monate, also maximal bis zum 28.02.2026, zu verlängern. Der Interimsvertrag dient der Sicherstellung der Postdienstleistungen während des noch laufenden Vergabeverfahrens BW 06/23 "Postdienstleistungen" sowie einer etwaigen Projektphase nach Zuschlagserteilung im Fall eines Dienstleisterwechsels.
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftFreimersdorfer Weg 6  
StadtKöln
Postleitzahl50829
Land, Gliederung (NUTS)Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenErfüllungsort ist zudem der Standort des externen Druckdienstleisters in Lütjensee (NUTS-Code: DEF0F).
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/06/2025
Enddatum der Laufzeit31/08/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen2
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche InformationenBei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "Freiwillige ex-ante Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der Öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Zusätzlich erfasste Erwerber-
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleVergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Informationen über die Überprüfungsfristen: Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine sog. "Freiwillige ex-ante Bekanntmachung" im Sinne von § 135 Abs. 3 GWB. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bekundet der Öffentliche Auftraggeber die Absicht, den hier beschriebenen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag ist also noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wird der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen (siehe § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB). Vor Abschluss des Vertrages binnen der vorgenannten Frist kann der beabsichtigte Vertragsschluss bei der Vergabekammer Rheinland angegriffen werden, wobei der Nachprüfungsantrag dem Auftraggeber vor rechtmäßiger Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Wartefrist von zehn Kalendertagen zugestellt worden sein muss. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Rüge allein ist jedoch nicht ausreichend; es wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 3 GWB hingewiesen. Vielmehr kann ohne vorherige Rüge ein Nachprüfungsantrag gestellt werden (vgl. § 160 Abs. 3 vorletzter Satz GWB). § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Weitere Einzelheiten hierzu können dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere §§ 160 ff., 135 ff. GWB, entnommen werden. Das GWB kann unter www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltVergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Organisation, die den Auftrag unterzeichnetARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
6. Ergebnisse
Direktvergabe
Begründung der DirektvergabeDer Auftrag kann nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist
Sonstige BegründungDer Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend "Beitragsservice") vergibt seine Postdienstleistungen bis zum Abschluss des derzeit laufenden Vergabeverfahrens "Postdienstleistungen" (Aktenzeichen: BW 06/23) im Wege der Direktvergabe an die Deutsche Post AG. Die vom Beitragsservice benötigten Postdienstleistungen umfassen nicht nur die reine Briefzustellung, sondern auch erhebliche vor- und nachgelagerte Tätigkeiten (bspw. elektronisches Rücklaufverfahren). Die Erbringung der Postdienstleistungen durch einen anderen Auftragnehmer als die Deutsche Post AG bedarf einer mehrmonatigen Projekt-/Rüstphase, in der insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den neuen Auftragnehmer auf beiden Seiten geschaffen werden müssen.
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle BezeichnungARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Registrierungsnummert:022150610
AbteilungVergabestelle
PostanschriftFreimersdorfer Weg 6
StadtKöln
Postleitzahl50829
Land, Gliederung (NUTS)Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
LandDeutschland
KontaktpersonVergabestelle
E-Mailvergabe@beitragsservice.de
Telefon000
Internetadressehttps://www.rundfunkbeitrag.de
Profil des Erwerbershttps://www.rundfunkbeitrag.de
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die den Auftrag unterzeichnet
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungDeutsche Post AG
Größe des WirtschaftsteilnehmersGroßunternehmen
RegistrierungsnummerHRB 6792
PostanschriftSträßchensweg 10
StadtBonn
Postleitzahl53113
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailimpressum.brief@deutschepost.de
Telefon000
Internetadressehttps://deutschepost.de
Rollen dieser Organisation
Bieter
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungVergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln
Registrierungsnummer05315-03002-81
AbteilungVergabekammer Rheinland
PostanschriftZeughausstraße 2-10
StadtKöln
Postleitzahl50667
Land, Gliederung (NUTS)Köln, Kreisfreie Stadt (DEA23)
LandDeutschland
E-MailVKRheinland@bezreg-koeln.nrw.de
Telefon+492211473055
Fax+492211472889
Internetadressehttps://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/wirtschaft-und-kultur/vergabekammer-rheinland
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachunga280444c-38bd-4d54-8e03-92a2fdb29c77  -  01
FormulartypVorankündigung – Direktvergabe
Art der BekanntmachungFreiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Unterart der Bekanntmachung25
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung15/05/2025 15:08:43 (UTC+02:00) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung316201-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe94/2025
Datum der Veröffentlichung16/05/2025