VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig, „weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist“ (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV).
Für die Beschaffung kommt ausschließlich das Unternehmen KaVo Detal GmbH in Betracht, dies aus folgenden Gründen:
Die beim Auftraggeber bereits vorhandenen Simulationseinheiten der Firma KaVo sind über ein spezielles Lehrnetzwerk (EDU-Net) miteinander vernetzt, die zusätzlich aufzustellenden/ zu beschaffenden Einheiten müssen obligat in das bestehende und herstellerspezifische Netzwerk eingebunden werden. Dies ist zwingend erforderlich, um über das autonome EDU-Netzwerk die einzelnen Arbeitsplätze vom Masterplatz ansteuern zu können. Somit ist die individuelle Kontaktaufnahme der Studierenden mit dem Masterplatz möglich. Dieser Aspekt/ diese Funktionalität ist unerlässlich. Es ist in diesem Kontext insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Lehrender mit Studierenden in 2 Räumen auf unterschiedlichen Etagen kommunizieren muss. Nur so kann der Austausch/die Fortbildung der Studierenden erfolgen. Eine Anbindung anderer Geräte an das bereits vorhandene EDU-Net ist herstellerseitig nicht möglich.
Es ist im vorliegenden Sachverhalt somit von Anfang an klar, dass ein Teilnahmewettbewerb nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde (vgl. BR-Drs. 87/16 vom 29.2.2016, S. 169).
Des Weiteren sind auf dem europäischen Markt keine weiteren vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen verfügbar, welche die Anforderungen des Auftraggebers erfüllen können.
Zugleich stellen die entsprechenden Anforderungen des Auftraggebers keine künstliche Einschränkung der Parameter der Auftragsvergabe dar. Vielmehr gewährleistet diese Anforderung bzw. gewährleistet ausschließlich die Beschaffung der gegenständlichen digitalen Simulationseinheiten des Unternehmens „KaVo Dental GmbH“ die anforderungsgerechte Erweiterung des vorhandenen Bestandes an Simulationseinheiten (vgl. § 14 Abs. 6 VgV).