Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c i.V.m. Abs. 6 VgV den Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, denn die Wolters Kluwer Deutschland GmbH hält die alleinigen Rechte an der in der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Einsatz befindlichen Software. Damit ist die Erbringung der hier zu beschaffenden Leistungen auch nur durch die Wolters Kluwer Deutschland GmbH möglich. Die alleinigen Rechte an der Software sind erforderlich, um im Rahmen von Pflegeleistungen Zugriff auf den Quellcode zu haben. Die Leistungen können zudem nicht über einen Dritten bezogen werden (kein Reseller-Verhältnis möglich).
Es gibt zudem keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung:
Eine Neuausschreibung für eine alternative Lösung wird unverzüglich nach der Klärung der techni-schen- und datenschutzrechtlichen Themen angestoßen.
Um den laufenden, fehlerfreien Betrieb des OVR bis zum potentiellen Abschluss eines neuen Vertrages über ein wettbewerbliches Vergabeverfahren zu gewährleisten, ist daher eine Verlängerung des bestehenden Vertrags alternativlos.