Als Verfahrensart wurde gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-wettbewerb gewählt. Dies ist zulässig, da aufgrund der kurzfristigen Planungs- und Entscheidungs-prozesse bezüglich neuer Notunterbringungsstandorte nicht genug Zeit verbleibt, um ein Offenes oder Nichtoffenes Verfahren rechtszeitig abzuschließen.