Die Beschaffungsmaßnahme steht in engem Zusammenhang mit der Eindämmung und Bewältigung der Corona-Pandemie/der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der SVLFG durch die notwendige, technisch flankierte und gesteuerte Personaleinsatzplanung (einschließlich Zutrittskontrolle zur Verhinderung von Abstandsverletzungen und daraus resultierenden Gesundheitsgefährdungen in den Büros). Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen gem. Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. März 2020 für besonders dringliche Handlungsvergaben erfüllt sind – die Bedrohung durch die Corona-Pandemie war für die SVLFG nicht vorhersehbar, die Durchführung eines EU-weiten Verfahrens mit Einhaltung von Mindestfristen, die sonst vorgesehen sind, war nicht möglich, weil das Nachfolgesystem zeitnah zwingend zur Rückführung des Personals benötigt wird. Diese Beschaffungsmaßnahme ist eine in der Krisenzeit notwendige Leistung im Sinne des BMWi-Rundschreibens vom 19.3.2020, das eine Verhandlungsvergabe ohne TNW gestattet.