Zusätzliche Angaben
Die Vertragsänderung ist zulässig, weil ein Auftragnehmerwechsel aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden wäre. Der Auftragnehmer bzw. das Team aus Fahrpersonal und Begleitperson sind sowohl mit den Routen als auch mit den zu befördernden Schülern und der Elternschaft sowie den Besonderheiten vertraut. Dies liegt darin begründet, dass eine pädagogische Zuverlässigkeit für die Schüler und Elternschaft sichergestellt werden muss. Fahrer und Begleitperson müssen stetig sein, um dem Förderschwerpunkt und daraus resultierendem Betreuungsbedarf der Schüler und Schülerinnen gerecht zu werden. Mit Blick auf die Pandemie (COVID-19) ist diese Stetigkeit von ganz besonderer Bedeutung, da die Fahrer und Begleitpersonen fast die einzige Konstante für die Schülerschaft und die Elternschaft darstellt und deswegen besonders in Zeiten des Wechselunterrichts nochmal an Bedeutung gewonnen hat, so dass der Wechsel im Schuljahr zwingend vermoeden werden muss. Zudem ist eine Neuvergabe ebenfalls nicht darstellbar und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Das verbleibende Auftragsvolumen liegt über dem maßgeblichen EU-Schwellenwert i.H.v. 214 000 EUR, so dass eine EU-weite Vergabe durchzuführen wäre. Diese wird – selbst bei verkürzten Fristen – mit Vorbereitungsphase und politischer Beschlussfassung mindestens 6 Monate in Anspruch nehmen. Hinzu käme noch die Vorbereitungszeit des Auftragnehmers zur Erstellung einer Linienplanung. Folglich wäre eine Neuaufnahme der Leistungen erst zum übernächsten Schuljahr 2022/2023 überhaupt denkbar. In der Zwischenzeit muss aber der Verkehr sichergestellt werden können, was ohne eine Vertragsanpassung nicht denkbar ist. Der Auftrag für Los 2 und Los 3 wird zum 31.7.2022 einvernehmlich aufgelöst und neu ausgeschrieben.
Zudem ist eine Änderung ausschreibungsfrei möglich, weil die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrages nicht ändert. Der Auftraggeber ist in dieser Konstellation angehalten, die Änderung zu initiieren, auch um drohende Schadensersatzforderungen des Auftragnehmers abzuwenden. Die lange Vertragsdauer von 4 Schuljahren gepaart mit der Personaleinstellung und der Fahrzeuganschaffung für diesen langen Zeitraum führt zu einem erheblichen Kalkulationsrisiko und damit zu dem Ergebens, dass der Auftragnehmer unverhältnismäßige Einbußen in Kauf nehmen muss. Derzeit steht ein Verlust von ca. 80 000 EUR netto pro Schuljahr fest. Damit droht zum einen, dass der Auftrag nicht weiter fortgeführt werden kann. Zum anderen steht zu befürchten, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch nimmt oder eine Vertragsauflösung vornimmt. In diesem Fall kann die Beförderung – auch nicht kurzfristig – sichergestellt werden. Die Umstände, die zur Änderung geführt haben, konnte der Auftraggeber im Vorfeld auch nicht vorhersehen. Der Auftraggeber hat im Vorfeld in der Vorbereitungsphase zum Vergabeverfahren alle kalkulationserheblichen Daten zusammengetragen, die er bis dato hatte. Diese Abweichungen sind dabei auf unterschiedliche und nicht durch den Auftraggeber quantitativ zu bemessende Gründe wie z. B. Wechsel der Schülerschaft und Wohnorte sowie Umstellung des Abrechnungssystems zurückzuführen. Eine genauere Angabe ließ sich zu dem damaligen Zeitpunkt nicht bewerkstelligen.