Die Anordnung des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum weiteren Betrieb der bayerischen Testzentren über den 30.6.2021 hinaus wurde am 10.3.2021 bekannt. Es galt insbesondere einen unterbrechungsfreien Betrieb des Testzentrums zur Abwehr von Gefahren von Leib und Leben der Bürger und zur Eindämmung der Pandemie sicherzustellen. Die Testung von Bürgern ist essentieller Bestandteil der Strategie zur Pandemiebekämpfung und dient im vorliegenden Fall der unmittelbaren Abwendung von Gefahren für die genannten Rechtsgüter Leib und Leben. Es liegt durch das Pandemiegeschehen eine akute Gefahrensituation vor. Ob und wann die Anordnung zum Weiterbetrieb erfolgt war aber für die Stadt Nürnberg nicht vorhersehbar, somit ist die Dringlichkeit der Stadt Nürnberg nicht anzurechnen. Angesichts der Anordnung vom 10.3.2021 den Betrieb der bayerischen Testzentren über den 30.6.2021 weiterhin sicherzustellen musste für den Vertragsbeginn 1.7.2021 ein beschleunigtes Verfahren gewählt werden. Wegen der besonderen Dringlichkeit der benötigten unterbrechungsfreien Durchführung der Testungen wurde ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV) durchgeführt. Zur Beschleunigung des aufgrund der besonderen Dringlichkeit zulässigen Verhandlungsfahrens ohne Teilnahmewettbewerb wurde mit Zustimmung aller von der Stadt Nürnberg als geeignet eingestuften Bietern, die Angebotsfrist auf 10 Tage verkürzt. Insoweit ist auf das Schreiben des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19.3.2020 zu verweisen, wonach Angebote im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie formlos und ohne Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden können (§ 17 Abs. 8 VgV).