VerfahrensartVerhandlungsverfahren ohne vorherige BekanntmachungErläuterung:
In der aktuellen Ukraine-Krise und dem damit verbundenen Zustrom von Flüchtlingen können Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4, § 17 Vergabeverordnung (VgV) beschafft werden.
Dieses Verfahren kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV angewandt werden, wenn
1. ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt,
2 äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
3. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.
Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Ende Februar 2022 hat es einen sprunghaften Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Die Verteilung der Flüchtlinge ist auf das gesamte Bundesgebiet erfolgt, somit auch auf den Freistaat Bayern und letztendlich auf die einzelnen Kommunen wie den Landkreis München. Der Zustrom von Flüchtlingen, die zum Teil auch medizinische Indiktionen und ggf. Corona-Infektionen haben, könnte sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei der bayerischen Bevölkerung zu einer Situation führen, bei der Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet werden könnte, sofern nicht eine schnelle und geordnete Unterbringung und Versorgung sichergestellt werden kann.
In der aktuellen Notsituation kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Beschaffungen, die erforderlich sind, um die in Bayern ankommenden Geflüchteten schnellstmöglich aufzunehmen, angemessen unterzubringen und mit dem Notwendigen zu versorgen, die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt sind.