Die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne
Teilnahmewettbewerb mit nur einem Teilnehmer ist aus
besonderen Gründen gem. §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV
zulässig.
Daraus resultierend, dass das neue ERP- System im Jahr 2022 eingeführt werden soll, ist es notwendig einen Servicevertrag über vier Jahre (mit einer Verlängerungsoption von zweimal einem Jahr) für ebendieses System abzuschließen. Ziel des geplanten Servicevertrages ist es, den Betrieb der Anwendung sowie erforderliche Anpassungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten durchzuführen und sicherzustellen.
Der notwendige Servicevertrag kann nur mit der Firma Greenlight geschlossen werden, da diese ausschließliche Nutzungsrechte an den Individualentwicklungen gemäß EVB-Systemvertrag haben.
Einzig und allein die Firma Greenlight besitzt alle erforderlichen Kenntnisse, Quellcodes und Rechte um die notwendigen Anpassungen in dem System durchzuführen.