Gründe für die ÄnderungNotwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die zusätzlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen sind erforderlich und waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen. Es handelt sich bei den hier beantragten 4 Erweiterung jeweils um Leistungen, die als „echter“ Zusatz zum ursprünglich vergebenen Leistungsinhalt begriffen werden können. Insoweit ist § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB nämlich dann unanwendbar, wenn es sich um keinen echten Zusatz handelt, sondern vielmehr um einen Ersatz, d.h. eine neue Leistung vollumfänglich an die Stelle der ursprünglichen Leistung treten soll. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere die vierte Position (Aufprojektion, Programmierarbeit) ist trotz des gewissen „Aufarbeitungscharakters“ ursprünglich beschaffter Kartenprojektionen nicht als vollständiger Ersatz anzusehen, weil es sich hier um die Verbesserung der grafischen Darstellung und zugehöriger Programmierung handelt, um die selbständige Rezeption zu gewährleisten. Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche Erarbeitung.
Die beantragten Leistungen waren in den ursprünglichen Vergabeunterlagen auch nicht vorgesehen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auch nicht erfolgen.
Diese erste kumulative Voraussetzung ist eine verkürzte Umsetzung der entsprechenden Richtlinienklausel in Art. 72 lit. b) i) RL 2014/24/EU:
„(…) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen der Anlagen nicht erfolgen kann.“
Mit „nicht erfolgen kann“ ist nicht etwa eine technische oder wirtschaftliche Unmöglichkeit gemeint, sondern die objektive Unzweckmäßigkeit unter Berücksichtigung wirtschaftlicher oder technischer Gesichtspunkte, wie z. B. der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit ursprünglich geschaffenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen. Bloße Bequemlichkeiten etwa während eines Projektes bei sich aufzeigenden Nachtragsangelegenheiten zur Verwaltungsvereinfachung auf den bisherigen Auftragnehmer zurückzugreifen werden von dieser Vorschrift grundsätzlich nicht gebilligt. Nicht in die Betrachtung einzustellen ist demzufolge auch der Aufwand, der allein aufgrund der Durchführung eines weiteren Vergabeverfahrens entsteht oder ein durch mehrere Auftragnehmer verursachter Koordinierungssaufwand. Können die Leistungen mit vertretbarem Aufwand potenziell auch durch andere Auftragnehmer erbracht werden, ist der Tatbestand ebenfalls nicht einschlägig. Die Regelung setzt mithin eine fehlende Trennbarkeit der ursprünglichen Leistung des ursprünglichen Auftragnehmers und der Zusatzleistung voraus, die sowohl technisch als auch wirtschaftlich begründet werden kann.
Gründe, die eine fehlende Trennbarkeit deutlich machen, liegen hier jedoch vor. Es handelt sich hierbei um die folgenden technischen Gründe: das CMS (Computer Management-System) für sämtliche Computer, Monitore und den Beamer wurde von dem AN speziell für diesen Anwendungszweck entwickelt und steht anderen nicht zur Verfügung.
Zudem greifen kombiniert die folgenden wirtschaftlichen Gründe: Diese Programmierungs-Leistungen können nur mit einem erheblichen und damit kostenintensiven Einarbeitungsaufwand geleistet werden. Dies würde bei Wechsel des AN weitere zusätzliche Kosten verursachen, denn der bisherige AN besitzt bereits durch den Ursprungsauftrag einen erheblichen Investitionsvorsprung, sodass andere Unternehmen nur durch erhebliche eigene Investitionen die Programmierleistungen erbringen können. Diese Kosten würden Teil des Angebotes werden und müssten durch den AG getragen werden.
Im Übrigen spricht auch für die o. g. Unvereinbarkeit, dass auch vorhersehbarer Kooperationshindernisse des AN des Hauptauftrages mit einem anderen (potenziellen) AN der zusätzlichen Leistung auftreten können. Kooperationshindernisse, die zu erwarten wären, sind ein erforderlicher Zeit- und damit Kostenaufwand für den AN des Hauptauftrags zur Daten- und Programmübergabe und Erläuterung der Abläufe, der von dem Auftrag nicht abgedeckt ist. Auch für nachträgliche Gewährleistungsansprüche entsteht bei Wechsel des AN eine Zuständigkeitsunklarheit, die ggf. bei später auftretenden Schwierigkeiten die Inanspruchnahme von Gewährleistungen verhindert..
Ein Wechsel wäre letztlich auch mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Diese Voraussetzung fungiert „lediglich“ als Korrektiv für solche Fälle der Inkompatibilität, die letztlich nicht zu deutlichen, d. h. „erheblichen“ Schwierigkeiten oder „beträchtlichen“ Zusatzkosten für den öffentlichen AG führen. Solche Schwierigkeiten bzw. Zusatzkosten wären hier jedoch zu erwarten, weil das Knowhow in der BS dafür nicht vorliegt