Wegen der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) hat die Finanzbehörde auch im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur vereinfachten Handhabung geschaffen. In der aktuellen Lage des sich sprunghaft ausbreitenden Coronavirus sind nach Einschätzung des BMWi insbesondere Beschaffungen im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach den §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 VgV2 angezeigt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV seien für den Einkauf von Leistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen, unproblematisch gegeben. In der Folge könnten Angebote im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV formlos und ohne die Beachtung konkreter Frist vorgaben eingeholt werden. Insbesondere gelten bei dieser besonderen Dringlichkeitsvergabe weder die Angebotsfrist des § 17 Abs. 8 VgV noch die Mindestanzahl der Bewerber nach § 51 Abs. 2 VgV. Der Runderlass wurde umgesetzt.