Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Auftraggeberin schreibt aus eigener Entscheidung europaweit auf Grundlage der VgV aus. Ob die Vergabekammer Südbayern im Fall eines Nachprüfungsantrags in dieser speziellen Konstellation zuständig ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht noch nicht entschieden. Sollte der Nachprüfungsantrag eines Bieters von der Vergabekammer oder dem Bayerische Obersten Landesgericht wegen Unzuständigkeit abgelehnt werden, übernimmt die Auftraggeberin hierfür keine Haftung.
Im Übrigen weist die Auftraggeberin auf Folgendes hin: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.