Die auf dem Markt vorhandenen Lernmanagementsysteme wurden im Rahmen der Aufstellung der Medienentwicklungsplanung durch ein externes Beratungsunternehmen anhand der vorab ausgewerteten Bedarfe gesichtet und hinsichtlich der schulischen Anforderungsmerkmale überprüft – hierbei waren die sehr unterschiedlichen Ausrichtungen der pädagogischen Schulkonzepte zu berücksichtigen.
Vergaberechtlich ist zunächst festzustellen, dass aus Sicht der einzelnen Schulen – jeweils für sich betrachtet – nur ein System die Anforderungsmatrix hinreichend erfüllt und somit objektiv nur ein Anbieter die gewünschte Leistung erbringen kann (auch die Möglichkeit eines „Händlerwettbewerbes“ ergibt sich dabei ausdrücklich nicht).
Unabhängig davon kann der öffentliche Auftraggeber nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VGV Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 19.3.2020 („Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“) verwiesen, mit dem Handlungsleitlinien zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen während der Corona-Pandemie gegeben werden.
Danach sind in der anhaltenden Corona-Pandemie (auch der Bundestag hat am 4.3.2021 weiterhin eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt) die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs der öffentlichen Verwaltung dienen.