Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, aufgrund der Anforderungen der Verwendung von Klassifizierungsmethoden mit kontinuierlicher Weiterentwicklung der Algorithmen und der Datenbasis, zusammen mit der Anforderung der international verbreiteten Anwendung, vor allem in der EU (z. B. bei Eurostat), in Kombination mit der anerkannten bereits existierenden Klassifizierungsgenauigkeit und notwendigen Nutzerfreundlichkeit.