Das Verfahren ist zulässig, da die Leistung besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen ist. Es ist eine zeitnahe Abwicklung des Verfahrens innerhalb der gesetzten Fristen zu gewährleisten. Hier gilt es konsequent und kurzfristig Schaden abzuwenden. Die gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erforderliche Unvorhersehbarkeit des Ereignisses und eine äußerste Dringlichkeit zur Beauftragung eines externen Dienstleisters liegen vor.