Die Anmietung von Containeranlagen erfolgte aufgrund § 14 Abs. 4 Nr. 3 Vergabeverordnung (VgV) in Form
einer Dringlichkeitsentscheidung in Abstimmung mit dem SAE (Stab außergewöhnliche Ereignisse) zur Abwehr
von Obdachlosigkeit für die Ukraine-Flüchtlinge aufgrund der Kriegsereignisse.
Die Dringlichkeit ist im vergaberechtlichen Sinne unbestritten gegeben und liegt auch nicht in der Sphäre des
öffentlichen Auftraggebers, ein förmliches Vergabeverfahren nach den Vorschriften der VgV konnte faktisch
nicht durchgefuhrt werden.
Die Anforderungen an das Vergabeverfahren (u.a. Feststellung des Bedarfs, Fertigen des
Leistungsverzeichnisses mit Eignungs- und Zuschlagskriterien, Anbindung an die Infrastruktur, Veröffentlichung
im EU-Amtsblatt mit den Mindestfristen, Wertung/Entscheidung und Prüfung der Angebote usw.) konnten nicht
eingehalten werden.
Auch eine milderes Mittel (Interimslösung) hinsichtlich des Eingriffes in den Markt, z.B. eine IUnterbringung in
weiteren Gebäuden, war ebenso nicht möglich. Eine Alternative bei der Beschaffungsleistung, z.B. eine kurze
Anmietung (Interimslösung) für die Dauer eines Wettbewerbsverfahrens, ist ebenso unwirtschaftlich aufgrund
der Errichtungs- und Infrastrukturkosten.
Der Auftraggeber hat in der Situation im März 2022 den größtmöglichen Wettbewerb vorgenommen.