Bei der Vergabe von Impfzentrum geht es um eine Vergabe, die innerhalb extrem kurzen Fristen durchgeführt werden musste. Die Voraussetzungen von § 14 (4) Nr. 3 VGV werden durch Corona erfüllt, da Folge von Corona sind: Gefährdung fundamentaler Rechtsgüter (Leben und Gesundheit), zunehmender Mangel an verfügbaren Leistungen. Alle 3 Voraussetzungen des § 14 (4) Nr 3 sind erfüllt:
1. Vorliegen eines unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignisses,
2. Vorliegen äußerst dringlicher und zwingender Gründe, welche die Einhaltung der in den anderen Verfahrensarten vorgeschriebenen Fristen unmöglich machen,
3. Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis sowie den dringlichen und zwingenden Gründen.
Das Impfzentrum Mühldorf a. Inn wird seit Betriebsbeginn im Dezember 2020 in der aktuellen Konstellation und mit denselben Partnern betrieben (InnKlinikum, BRK, Malteser, DLRG). In den vorangegangenen Wochen kam es zu einer äußerst schnellen Reduktion der Infektionszahlen im Landkreis Mühldorf a. Inn, welche in dieser Geschwindigkeit nicht vorauszusehen war. Konsequenz war, dass der Dienstleister für den medizinischen Betrieb, das InnKlinikum Mühldorf a. Inn, überraschend schnell in den regulären Betrieb übergehen musste und daher wider Erwarten nicht in der Lage war, den bestehenden Vertrag über den 30.06.2021 zu verlängern. Ebenso kam es zu einem plötzlichen stark erhöhten Arbeitsaufwand im Landratsamt Mühldorf a. Inn, welches bislang das Verwaltungspersonal im Impfzentrum stellt. Das entsprechende Personal wird daher kurzfristig im Landratsamt benötigt. Insgesamt ist die Dringlichkeit der Vergabe mit der nicht vorhersehbaren Veränderung der Pandemielage zu begründen.
Aus diesem Grunde konnten die in den anderen Verfahrensarten vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden. Die Notwendigkeit der Neuvergabe und die Dringlichkeit stehen wie dargestellt auch in einem Kausalzusammenhang zueinander. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden die bisherigen Dienstleister BRK, Malteser und DLRG beteiligt. Eine Aufforderung von anderen Unternehmen, die bisher nicht am IZ beteiligt waren, wäre zu zeitintensiv und würde den störfreien Ablauf der Impfaktion gefährden. Dies gilt vor allem aufgrund der akuten Gefahr durch die Delta-Variante des SARS-Cov-2-Virus. Im vorliegenden Fall ist ein Weiterbetrieb der Impf-zentren zudem nur bis 30.9. gesichert. Für diesen kurzen Zeitraum bedarf es zwingend eines Auftragneh-mers, der bisher schon an der Impfaktion beteiligt war, da eine Einarbeitung eines Außenstehenden zu langwierig wäre. Die Möglichkeit eines Wechsels des Auftragnehmers würde im laufenden kritischen Prozess möglicherweise den Erfolg des Projekts gefährden und ist somit ausgeschlossen. Die kurzfristig zu ermöglichende Impfung von priorisierten Personengruppen und weiteren Personen ist vor dem Hintergrund der akut durch die Pandemie bestehenden Gefährdung der fundamentalen Rechtsgüter (Leben und der Gesundheit) unbedingt sicherzustellen und rechtfertigt die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Aus diesem Grund wird eine schnelle Beschaffung über das Verhandlungsverfahren ohne TNWB § 119 (5) GWB i.V. m. §14(4) u. §17 VGV durchgeführt.