Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ist eine Auftragsvergabe in der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn die Leistungen nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist.
Der Abschluss des Unified Service Support Vertrages konnte nur direkt mit dem Hersteller Microsoft erfolgen, da fachliche Anforderungen bestehen, die ausschließlich vom Hersteller erbracht werden können. Diese sind wie folgt (keine abschließende Aufzählung): Mission Critical Support, Sicherheitsüberprüftes Personal des Herstellers Microsoft, Zugang zu Root-Cause-Analysen, Zugriff auf Source Code.