34148-2021 - Vorankündigung – DirektvergabeDeutschland-Augsburg: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
OJ S 15/2021 22/01/2021
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1.
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Augsburg
Postanschrift: Gögginger Straße 59
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Schulverwaltungsamt
E-Mail: marcus.radewahn@augsburg.de
Telefon: +49 8213246959
Fax: +49 8213246924
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.augsburg.de
I.4.
Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5.
Haupttätigkeit(en)
Bildung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1.
Umfang der Beschaffung
II.1.1.
Bezeichnung des Auftrags
Abschluss IT-Rahmenvertrag mit IT-Dienstleister der Landeshauptstadt München im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit M@School.
II.1.2.
CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
II.1.3.
Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4.
Kurze Beschreibung
Gegenstand des Auftrages ist die Ausstattung von Augsburger Schulen, die an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, mit IT-Infrastruktur.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift. Der IT-Rahmenvertrag der Landeshauptstadt München hat eine Laufzeit bis 31.12.2021 und kann von der Stadt München nochmalig um ein Jahr verlängert werden.
II.1.6.
Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7.
Gesamtwert der Beschaffung
Wert ohne MwSt.: 1 344 537,00 EUR
II.2.
Beschreibung
II.2.2.
Weitere(r) CPV-Code(s)
48190000 Unterrichtssoftwarepaket, 48210000 Vernetzungssoftwarepaket, 48220000 Internet- und Intranet-Softwarepaket, 48310000 Dokumentenerstellungssoftwarepaket, 48320000 Zeichen- und Bildverarbeitungssoftwarepaket, 48330000 Terminplanungs- und Produktivitätssoftwarepaket, 48510000 Kommunikationssoftwarepaket, 48520000 Multimediasoftwarepaket, 48620000 Betriebssysteme, 48740000 Übersetzungssoftwarepaket, 48760000 Virenschutzsoftwarepaket, 72110000 Beratung bei der Hardwareauswahl, 72120000 Beratung bei der Wiederherstellung nach Hardwareversagen, 72130000 Beratung bei der Planung von Computeranlagen, 72210000 Programmierung von Softwarepaketen, 72220000 Systemberatung und technische Beratung, 72230000 Entwicklung von kundenspezifischer Software, 72240000 Systemanalyse und Programmierung, 72310000 Datenverarbeitung, 72330000 Inhalte- oder Datenstandardisierung und -Klassifizierung, 72410000 Diensteanbieter, 72510000 Mit der Datenverarbeitung verbundene Verwaltungsdienste, 72540000 Computeraufrüstung, 72590000 Computer-Fachdienste, 72610000 Computerunterstützung, 72910000 Computer-Backup-Dienste, 72920000 Computerkatalogkonvertierung, 48810000 Informationssysteme
II.2.3.
Erfüllungsort
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung: Augsburg
II.2.4.
Beschreibung der Beschaffung
Im Jahr 2001 wurde das Projekt „EDV-Ausstattung und Vernetzung der öffentlichen Schulen und städtischen Kindertagesstätten bei der Landeshauptstadt München“ eingeführt. Der Bezug von Hardware, Software und IT-Dienstleistungen für das RBS erfolgt seit dem Jahr 2001 jeweils über eine mit einem externen Dienstleister abgeschlossene Rahmenvereinbarung. Mit Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der EU vom 3.8.2018 (2018/S 148-338336) ist die IT-Rahmenvereinbarung von der Stadt München zuletzt für die Zeit ab dem 1.1.2019 in einem VgV-Verhandlungsverfahren europaweit ausgeschrieben worden. Ziel des Gesamtprojektes ist es, das Lernen mit digitalen Medien im Unterricht aller Schultypen sowie die kritische Medienkompetenzerziehung von Schülerinnen und Schülern zu fördern sowie die Verwaltungsprozesse digital zu unterstützen. Dazu wurde ein komplexes Netz mit aktiven Komponenten, Servern und Workstations durch das Referat für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München aufgebaut. Alle Kernprozesse des User- und Asset-Lifecycles, sowie die gesamte Softwareversorgung, das Identity Management (Active Entry, Quest One Identity Management), die automatische Provisionierung von dezentralen Servern und weiteren Zielsystemen (z. B. Lernplattformen) und die organisatorische Unterstützung des Unterrichts werden durch ein zentrales System gesteuert.
Die IT-Rahmenvereinbarung umfasst im Wesentlichen die Ausstattung von IT-Arbeitsplätzen und der entsprechenden zentralen und dezentralen Infrastruktur (Beschaffung von Hard- und Software einschließlich Web-basierter Applikationen, SaaS, Cloud Computing, etc.) und die Erbringung von IT-Dienstleistungen (z. B. Paketierung, Betriebsunterstützung, Pflege von bestehenden und Entwicklung von neuen Lösungen, Logistikdienstleistungen, Hard- und Software-Lifecyclemanagement etc.) im Rahmen des pädagogischen Netzes der Landeshauptstadt München.
Die medienpädagogischen und informationstechnischen Entwicklungen sind vernetzt mit der Unterrichts- und Schulentwicklung. Im Zuge des vergebenen IT-Rahmenvertrages sind nicht ausschließlich die Lieferung von Hard- und Software sowie von Pflegeleistungen, sondern vor allen Dingen die hiermit verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und technischen Dienstleistungen als geschlossene Gesamtleistung vergeben worden. Die Erbringung von Dienstleistungen umfasst neben der strategischen und technischen Lösungsberatung auch die Pflege und teilweise den Betrieb vorhandener Lösungen (bspw. Campusserver, Steuerungsoberflächen, Shopsystem), das Paketieren von Hardwaretreibern und Anwendungssoftware, die Pflege des Identity-Management-Systems und der Softwareverteilung, die Entwicklung neuer Funktionen und Lösungen sowie ggf. allgemeine Projektunterstützungsaufgaben.
Die Stadt Augsburg hat mit der Landeshauptstadt München am 19./31.8.2018 einen Kooperationsvertrag über die Anbindung ausgewählter Schulen der Stadt Augsburg an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München (M@School) im Rahmen einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit geschlossen. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist, dass die Stadt Augsburg auf den im Rahmen eines VgV-Verfahrens der Stadt München (siehe Auftragsbekanntmachung 2018/S 148-338336, ABl. EU vom 3.8.2018) ausgeschriebenen Rahmenvertragspartner zurückgreift.
II.2.5.
Zuschlagskriterien
II.2.11.
Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13.
Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14.
Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1.
Beschreibung
IV.1.1.
Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
Erläuterung:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV dann vergaberechtlich zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, insbesondere, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. § 14 Abs. 6 VgV stellt dabei klar, dass dies eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb aber nur dann rechtfertigen kann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Die Stadt Augsburg hat sich im Rahmen ihres Leistungsbestimmungsrechts entschieden, für die Digitalisierung ihrer Schulen kein eigenes Rechenzentrum mit Hotline, Support und Softwareverwaltung aufzubauen, sondern hierzu eine vergaberechtlich privilegierte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit mit der Landeshauptstadt München einzugehen (§ 108 Abs. 6 GWB).Folge des Leistungsbestimmungsrechts und der Entscheidung zum Anschluss an das pädagogische Netz der Landeshauptstadt München ist, dass die Stadt Augsburg aufgrund der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung mit der Landeshauptstadt München darin gebunden ist, den von der Landeshauptstadt München im Rahmen eines VgV-Verfahrens ausgeschriebenen Dienstleister zu beauftragen.
Die Stadt Augsburg hat einen sachlichen Grund, der diese Entscheidung für eine Kooperation mit der Landeshauptstadt München rechtfertigt. Ohne die Kooperation müsste die Stadt Augsburg aufwändige und fehleranfällig neue Parallelstrukturen (IT-Rechenzentrum, Support, Hotline) und überhaupt das notwendige know-how für ein pädagogisches Netz aufbauen, das bei der Stadt München bereits vorhanden ist. Der finanzielle Aufwand für den Aufbau, Betrieb und Unterhalt eines eigenen Rechenzentrums für die pädagogische IT der Augsburger Schulen würden mindestens 600 TEUR p.a., über die Restlaufzeit des Kooperationsvertrags also von 1,2 Mio. EUR verursachen und erreicht damit nahezu die Größenordnung des noch zur Verfügung stehenden „Digitalbudgets“ von 1,6 Mio. EUR. Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage der Stadt wäre ein pädagogisches Netz nicht – jedenfalls nicht in dem von der Landeshauptstadt München betriebenem Umfang und der Qualität – kurzfristig aufzubauen. Diese Gründe sind nachvollziehbar, objektiv und auftragsbezogen.
Als technisches Alleinstellungsmerkmal, das ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aufgrund eines Ausschließlichkeitsgrundes nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV rechtfertigt, ist insbesondere auch die Ausführung eines früheren Auftrags für den öffentlichen Auftraggeber anerkannt, namentlich bei der Erweiterung und Modifikation von Bestandssystemen. Sach- und Rechtfertigungsgrund einer Verhandlungsvergabe ist hier das Bestreben, Kompatibilität mit dem Bestandssystem herzustellen. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV soll nach seinem Sinn und Zweck die Möglichkeit eröffnen, bereits getätigte Investitionen in ein Bestandssystem nutzen zu können. Das Vergaberecht soll gerade keinen Zwang zum Aufbau unwirtschaftlicher Doppelstrukturen und (fehleranfälliger sowie risikobehafteter neuer) Parallelsysteme begründen. Anerkannte Fallgruppe von technischen Gründen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist insbesondere auch die Weiterbeauftragung eines IT-Dienstleisters, da die Weiterbeauftragung das Risiko von Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und anderenfalls entstehendem hohen Umstellungsaufwand vorbeugen und zur Sicherstellung eines jederzeit störungsfreien Betriebs beitragen kann.
Das Augsburger Digitalbudget, das im Rahmen der Kooperationsvereinbarung als Entgelt an den Dienstleistungserbringer der Landeshauptstadt München erbracht werden soll, erreicht nicht einmal 1 % des von der Stadt München europaweit ausgeschriebenen ausgeschriebenen Gesamtvolumens (einschließlich Optionen) von netto 260 Mio. EUR und stellt sich im Ergebnis als unwesentliche Auftragserweiterung dar.
IV.1.3.
Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8.
Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2.
Verwaltungsangaben
IV.2.1.
Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2018/S 148-338336

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: Augsburg m@school
Bezeichnung des Auftrags:
Abschluss IT-Rahmenvertrag mit IT-Dienstleister der Landeshauptstadt München im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit M@School
V.2.
Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1.
Tag der Zuschlagsentscheidung
18/01/2021
V.2.2.
Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3.
Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Computacenter AG & Co. oHG
Postanschrift: Werner-Eckert-Straße 16-18
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81829
Land: Deutschland
E-Mail: communications.germany@computacenter.com
Telefon: +49 89457120
Fax: +49 8945712333
Internet-Adresse: https://www.computacenter.com
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4.
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 344 537,00 EUR
V.2.5.
Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3.
Zusätzliche Angaben
VI.4.
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1.
Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern
Postanschrift: Maximilianstraße 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de
Telefon: +49 892176-2411
Fax: +49 892176-2847
VI.4.3.
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o. g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 3 GWB.
VI.5.
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
18/01/2021