- Zusätzliche Lieferleistung des ursprünglichen Auftragnehmers
- Der Wechsel des Unternehmens würde zu unverhältnismäßigen, technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen, da die vorhandene Technik durch einen anderen Auftragnehmer nicht erweitert werden kann (fester Instandhaltungs- und Wartungsvertrag)
- Die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses für ein offenes Verfahren ist nicht möglich. Die vorhandene IT-Infrastruktur müsste im Leistungsverzeichnis dargestellt werden, damit sich Bieter ein Bild vom Umfang der Erweiterung machen und überhaupt ein Angebot abgeben können. Diese notwendigen Daten sind aber extrem sicherheitsrelevant und eine Veröffentlichung würde gegen grundlegende IT-Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften verstoßen.