34324-2026 - Wettbewerb
Deutschland – Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen – 2026_001 Mietwäsche Gastronomie
OJ S 11/2026 16/01/2026
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungStudierendenwerk Würzburg
E-Mailvergabe@swerk-wue.de
Rechtsform des ErwerbersVon einer regionalen Gebietskörperschaft kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen AuftraggebersAllgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel2026_001 Mietwäsche Gastronomie
BeschreibungRahmenvereinbarung über Reinigung und Instandhaltung von Mietwäsche für die Gastronomie
Kennung des Verfahrensfe0a097c-dccb-44a5-92f6-059fc71a615c
Interne Kennung2026_001 Mietwäsche Gastronomie
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 98310000 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen
2.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftAm Studentenhaus 1  
StadtWürzburg
Postleitzahl97072
Land, Gliederung (NUTS)Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenErfüülungsorte sind den Unterlagen zu entnehmen.
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.700 000,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen#Bekanntmachungs-ID: CXP4D96MM6X#
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der AusschlussgründeBekanntmachung
Beteiligung an einer kriminellen VereinigungBeschreibung Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 3 GWB).
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen AktivitätenÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB)
Geldwäsche oder TerrorismusfinanzierungÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB), und - § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB).
BetrugÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB), und - § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
KorruptionÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB), - § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 7 GWB), - den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete) (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
Kinderarbeit und andere Formen des MenschenhandelsÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach - den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von SteuernÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2, Nr. 2 GWB).
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von SozialversicherungsbeiträgenÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn - (1.) das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder - (2.) die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 3, Nr. 2 GWB).
Verstoß gegen umweltrechtliche VerpflichtungenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GWB).
Verstoß gegen sozialrechtliche VerpflichtungenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GWB).
Verstoß gegen arbeitsrechtliche VerpflichtungenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 GWB).
ZahlungsunfähigkeitÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 GWB).
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen InsolvenzverwalterÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 GWB).
Einstellung der gewerblichen TätigkeitÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 5, 6 GWB).
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler RechtsvorschriftenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - über das Vermögen des Unternehmens ein der Insolvenz vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 3, 4 GWB).
Schwerwiegendes berufliches FehlverhaltenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des WettbewerbsÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB).
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem VergabeverfahrenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB).
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des VergabeverfahrensÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB).
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare SanktionenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem VerfahrenÖffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB), oder - das Unternehmen o versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, o versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder o fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB).
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
Titel2026_001 Mietwäsche Gastronomie
BeschreibungDas Studierendenwerk Würzburg AdöR wird im Folgenden AG genannt. Der Bieter bzw. Auftragnehmer wird im Folgenden AN genannt. Die gesamte Angebotsphase und Zusammenarbeit erfolgen in deutscher Sprache. Für die Ausschreibung hat der AN eine verantwortliche deutschsprachige Kontaktperson sowie eine Vertretung zu benennen. Für den Bereich Kundenservice und Reklamationsbearbeitung hat der AN eine verantwortliche deutschsprachige Kontaktperson sowie eine Vertretung zu benennen. Unter dem Begriff Wäsche ist im Folgenden immer die Berufsbekleidung und Flachteile zu verstehen. Der AG schreibt in Form eines Rahmenvertrags ein Full-Service-Mietsystem für Berufsbekleidung und Flachteile für den Fachbereich Gastronomie aus. Dies beinhaltet: a) die Gestellung der Wäsche b) die Reinigung der Wäsche c) die Instandhaltung der Wäsche d) die Abholung von verschmutzter und Belieferung von sauberer Wäsche an die jeweiligen Lieferstellen (siehe Lieferstellenverzeichnis Anlage 17). Jede Lieferstelle ist 1-mal wöchentlich an einem festgelegten Tag zu beliefern. Die Lieferung hat in Rollcontainern zu erfolgen. Dem AG sind Rollcontainer für die Rückgabe der Schmutzwäsche zur Verfügung zu stellen. Es wird grundsätzlich Neuware zu Laufzeitbeginn angeboten. In der weiteren Zusammenarbeit sind Abweichungen z. B. durch Zurückstellung oder Wiederaufnahme ins Lager nur innerhalb des AGs ohne Rücksprache zulässig. Alle angebotene Wäsche muss für industrielle Waschverfahren geeignet sein. Hinweis Mengenangaben Es wird für jeden Mitarbeitenden einen täglichen Wäschewechsel vorgegeben durch den AG. Somit ergibt sich für jeden Mitarbeitenden eine Anzahl von 11 Garnituren pro Woche inklusive einer Sicherheitsgarnitur. Die abgegeben Gesamtpreise pro Position sind somit Wochenpreise. Bei den in den einzelnen Positionen aufgeführten Mengenangaben im Leistungsverzeichnis handelt es sich um die bisherigen durchschnittlichen Textilmengen im Referenzzeitraum unter Berücksichtigung der im Vertragszeitraum hinzukommenden/wegfallenden Lieferstelle. Die angegebenen Mengenangaben dienen lediglich der Kalkulation, eine Abnahmeverpflichtung für den AG besteht nicht. Weder eine Mindestmenge noch eine bestimmte Jahresmenge wird garantiert. Die in diesem Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen bilden die Grundlage für die Bewertung des Angebotes. Der genaue Bedarf an den einzelnen Artikeln wird im Anschluss an die Termine der Anprobe zur Erstausstattung ermittelt. Eine Erhöhung oder Verringerung des Wäschebestandes ist immer möglich. Künftige Bedarfsschwankungen sind entsprechend möglich. Mengenänderungen erfolgen grundsätzlich nur durch den AG. Abgemeldete Wäsche muss spätestens nach einer Woche aus der Rechnungsstellung entfernt werden. Der Vertrag kommt mit dem Zuschlagsschreiben zustande. Der Laufzeitbeginn des Rahmenvertrags beginnt am 01.05.2026 (Zeitpunkt ab dem alle Einrichtungen voll ausgestattet sind und die Leistung vollumfänglich erbracht wird). Die Vertragslaufzeit beträgt 3 Jahre ab Zeitpunkt Laufzeitbeginn. Es besteht die einmalige Option auf Verlängerung des Vertrages um ein Jahr seitens des AG. Die maximale Laufzeit des Rahmenvertrages beträgt vier Jahre und bedarf keiner Kündigung. Im Falle einer Verlängerung wird diese dem AN bis spätestens 6 Monate vor Vertragsende schriftlich mitgeteilt. Wird von seitens des AG von der Verlängerungsoption kein Gebrauch gemacht, ist bei Ankündigung des Vertragsendes oder spätestens 6 Monate vor Vertragsende jeder Austausch der Berufskleidung vom AG freizugeben. Die angebotenen Preise sind Festpreise, welche für den gesamten Vertragszeitraum gelten. Es sind alle Kosten inklusive aller Nebenkosten, welche für die unter Vorbemerkungen genannten und zur Erfüllung der im Folgenden ausgeschriebenen Leistungen nötig sind in die Einheitspreise einzukalkulieren. Die Preise sind in Euro netto mit 3 Nachkommastellen anzugeben. Für die Kalkulation kann der AN von 6 Wochen Urlaubsanspruch pro Mitarbeitenden ausgehen. Es werden bei der Rahmenvereinbarung 160 Mitarbeitende zugrunde gelegt.
Interne Kennung2026_001 Mietwäsche Gastronomie
5.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 98310000 Dienstleistungen von Wäschereien und chemischen Reinigungen
Optionen
Beschreibung der OptionenReinigung Eigenwäsche
5.1.2.
Erfüllungsort
PostanschriftAm Studentenhaus 1  
StadtWürzburg
Postleitzahl97072
Land, Gliederung (NUTS)Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
LandDeutschland
Zusätzliche InformationenErfüülungsorte sind den Unterlagen zu entnehmen.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Laufzeit3 Jahre
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen1
Weitere Informationen zur VerlängerungOption auf Verlängerung um 1 Jahr
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Vorbehaltene Teilnahme
Teilnahme ist nicht vorbehalten.
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesennein
Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignetnein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Quellen der EignungskriterienBekanntmachung
KriteriumFinanzkennzahlen
Beschreibung des EignungskriteriumsSiehe An
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium
ArtPreis
BeschreibungMietpreis Gesamtmengewäsche inkl. Skonto Anfahrtspauschale
Kategorie des Festwert-ZuschlagskriteriumsFester Wert (insgesamt)
Zuschlagskriterium — Zahl70
Kriterium
ArtQualität
BezeichnungBemusterung
BeschreibungQualität für alle zu bemusternden Teile
Kategorie des Festwert-ZuschlagskriteriumsFester Wert (insgesamt)
Zuschlagskriterium — Zahl20
Kriterium
ArtQualität
BezeichnungUmweltbezogene Aspekte
BeschreibungUmwelt- und Nachhaltigkeitskonzept Treibhausgasemissionen des Fuhrparks Verpackung der Wäsche Nachhaltigkeit der zu bemusternden Teile
Kategorie des Festwert-ZuschlagskriteriumsFester Wert (insgesamt)
Zuschlagskriterium — Zahl10
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen19/02/2026 23:59:59 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Internetadresse der Auftragsunterlagenhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96MM6X/documents
Ad-hoc-Kommunikationskanal
URLhttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96MM6X
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung
Elektronische EinreichungErforderlich
Adresse für die Einreichunghttps://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4D96MM6X
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer KatalogZulässig
VariantenNicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote22/02/2026 23:59:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Dauer, während der das Angebot gültig bleiben muss4 Monate
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche InformationenEine Nachforderung der fehlenden Unterlagen gem. § 56 Abs. 2 VgV ist vorliegend weder geboten noch erforderlich. Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit wie vorliegend, dass Unterlagen fehlen, unvollständig oder (bei unternehmensbezogenen Unterlagen) fehlerhaft sind, können diese nach den Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 VgV bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber zu bestimmenden Nachfrist grundsätzlich nachgefordert werden. Es besteht insoweit jedoch keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Nachforderung.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung
Eröffnungstermin23/02/2026 09:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Ort des EröffnungsterminsWürzburg, Am Studentenhaus
Auftragsbedingungen
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Elektronische RechnungsstellungZulässig
Aufträge werden elektronisch erteiltnein
Zahlungen werden elektronisch geleistetja
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
SchlichtungsstelleRegierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
ÜberprüfungsstelleRegierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltStudierendenwerk Würzburg
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtStudierendenwerk Würzburg
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle BezeichnungStudierendenwerk Würzburg
Registrierungsnummer09663000-STWWUE6772-65
PostanschriftAm Studentenhaus 1
StadtWürzburg
Postleitzahl97072
Land, Gliederung (NUTS)Würzburg, Kreisfreie Stadt (DE263)
LandDeutschland
KontaktpersonVergabestelle
E-Mailvergabe@swerk-wue.de
Telefon+49 9318005-224
Internetadressehttps://www.swerk-wue.de/
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
8.1.
ORG-0002
Offizielle BezeichnungRegierung von Mittelfranken,Vergabekammer Nordbayern
Registrierungsnummer09-0358002-61
PostanschriftPostfach 606
StadtAnsbach
Postleitzahl91511
Land, Gliederung (NUTS)Ansbach, Kreisfreie Stadt (DE251)
LandDeutschland
E-Mailvergabekammer.nordbayern@reg-mfr.bayern.de
Internetadressehttps://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/service/vergabekammer/index.html
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
Schlichtungsstelle
8.1.
ORG-0003
Offizielle BezeichnungDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer0204:994-DOEVD-83
StadtBonn
Postleitzahl53119
Land, Gliederung (NUTS)Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
LandDeutschland
E-Mailnoreply.esender_hub@bescha.bund.de
Telefon+49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung09747cba-6f6d-4d86-9d5d-c41e70127099  -  01
FormulartypWettbewerb
Art der BekanntmachungAuftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung15/01/2026 00:00:00 (UTC+01:00) Mitteleuropäische Zeit, Westeuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar istDeutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung34324-2026
ABl. S – Nummer der Ausgabe11/2026
Datum der Veröffentlichung16/01/2026