Zusätzliche Angaben
Die Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG)!
Daher darf der öffentliche Auftrag nur vergeben werden, soweit die nach dem ThürVgG verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise
form- und fristgerecht vorliegen und diese nicht den Vorgaben des ThürVgG widersprechen.
Die nach dem ThürVgG vorzulegenden Erklärungen und Nachweise (insbesondere die Verpflichtungen nach §§ 10, 11, 12, 15, 17 und 18 ThürVgG)
sind vom Bestbieter und dessen Nachunternehmer grundsätzlich innerhalb von 5 Werktagen nach Abforderung in der durch die Vergabestelle
bestimmten Form vorzulegen.
Diese entspricht der jeweils festgelegten Form für die Abgabe des Angebotes.
Dazu wird bei Ausschreibungen von Bauleistungen auf das Formblatt (EU-)Aufforderung zur Angebotsabgabe Ziffer 8 und bei Ausschreibungen von
Liefer- und Dienstleistungen auf das Formblatt (EU-)Aufforderung zur Angebotsabgabe Ziffer 7 verwiesen.
Einzelheiten sind der jeweiligen Aufforderung der Vergabestelle bzgl. der Vorlage der Erklärungen und Nachweis nach dem ThürVgG und dem
jeweiligen Formblatt (Verpflichtungen gemäß § 10, 11, 12, 15, 17 und 18 ThürVgG) zu entnehmen und zu beachten.
Das Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen, soweit die Vorlage der nach dem ThürVgG vorzulegenden Erklärungen und Nachweise bei der
Vergabestelle durch den Bestbieter:
1. nicht in der durch die Vergabestelle bestimmten Form erfolgt,
2. nicht nach Abforderung der Vergabestelle innerhalb der bestimmten Frist erfolgt (§ 12a
Absatz 4 ThürVgG).